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Unter Beobachtung - die Polizei am Stuttgarter Flughafen.

© Foto :Frank Simon / REUTERS

Maßnahmen gegen "Gefährder": Was Späher und Täter unterscheidet

Der Rechtsstaat hat Mittel und Wege, Gefahren zu bekämpfen. Beim Terrorismus geht er bis an die Grenzen.

In Deutschland ist es erlaubt, Flughäfen auszuspähen, sie also auszukundschaften, zu fotografieren, Zeichnungen anzufertigen. Verboten ist laut Strafgesetzbuch etwa das „Ausspähen von Daten“ und geschützten Passwörtern oder die „landesverräterische Ausspähung“, das Beschaffen und der Verrat von Staatsgeheimnissen. Doch kann im Bereich Terrorismus vieles, was erlaubt ist, in der Summe einen Verdacht begründen.

Aus dieser Erwägung heraus war Paragraf 89a geschaffen worden, die „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“. Der Tatbestand greift bereits, wenn jemand sich erklären lässt, wie man Schusswaffen nutzt oder Bomben baut und gleichzeitig Anschlagspläne hegt. Bei entsprechendem Verdacht können Polizisten ermitteln oder mutmaßliche Täter festsetzen.

Verdächtiges Handeln muss noch keinen Verdacht begründen

Schwierig wird es, wenn ein solcher konkreter Verdacht auf eine Straftat noch nicht besteht, ein verdächtig Handelnder, der etwa intensiv Flughäfen beobachtet, aber als „Gefährder“ bei der Polizei bekannt ist oder zusammen mit polizeibekannten „Gefährdern“ agiert. Darunter verstehen Sicherheitsbehörden Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden.

Hier greift das Recht zur Gefahrenabwehr, das zunächst Ländersache ist. Voraussetzung für Eingriffe ist bisher, dass eine konkrete Gefahr vorliegt. Bayern hat als erstes Bundesland die Schwelle herabgesetzt und lässt jetzt eine bereits „drohende Gefahr“ genügen. Trotzdem: Wer sich als „Gefährder“ nur verdächtig verhält, ohne dadurch einen konkreten Verdacht zu begründen, kann nur schwer belangt werden.

Fußfesseln sollen Kontrolle ermöglichen

Strafrechtlich gesehen handelt es sich bei Gefährdern, gegen die keine staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen laufen, um Unschuldige. Dies erklärt, weshalb es Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit nur in Ausnahmefällen geben kann. Seit 2017 versuchen es Bund und manche Länder mit elektronischer Aufenthaltsüberwachung, der Fußfessel, wie sie teilweise etwa auch rückfallgefährdete Sexualstraftäter tragen müssen.

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