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Die Bildkombo zeigt Generalbundesanwalt Harald Range (l, aufgenommen am 11.12.2014) und den Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD, aufgenommen am 14.07.2015).

© dpa

Heiko Maas versus Harald Range: Wie funktioniert das Weisungsrecht?

Bundesjustizminister Heiko Maas beharrt darauf, es habe Einvernehmen zwischen ihm und Generalbundesanwalt Harald Range im Fall Netzpolitik.org bestanden. Range dagegen spricht von einer Weisung. Warum ist der Unterschied wichtig?

Generalbundesanwalt Harald Range musste gehen, beendet ist die Affäre um den angeblichen Landesverrat von „netzpolitik“-Journalisten nicht. Aufzuklären wird unter anderem sein, ob und wie sich Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) in die laufenden Ermittlungen Ranges eingeschaltet hat.

Maas behauptet, sein Ministerium habe vergangenen Freitag ein gemeinsames Vorgehen verabredet. Danach sollte das Ministerium ein Gutachten zu der Frage erstellen, ob es sich bei den veröffentlichten Fakten um ein Staatsgeheimnis handelt. Dieses Gutachten solle anstelle eines von Range zuvor bestellten externen Gutachtens bei den Ermittlungen berücksichtigt werden. Range dagegen behauptet, er habe am Dienstag eine Weisung erhalten, das von ihm bestellte Gutachten sofort zu stoppen und den Auftrag zurückzunehmen. Dieser Weisung habe er Folge geleistet. Maas spricht folglich von einvernehmlichen Entscheidungen, während Range darauf beharrt, Maas habe ihn angewiesen.

Warum ist der Unterschied wichtig?

Die Behörde des Generalbundesanwalts gehört organisatorisch zur Exekutive. Justizminister Maas ist daher gegenüber Range - oder jetzt: dessen Nachfolger - weisungsbefugt. Dieses so genannte „externe“ Weisungsrecht ist umstritten, weil die Anklagebehörden funktional in das Justizwesen eingebunden sind und ihre Arbeit unabhängig von politischer Einflussnahme verrichten sollen. Deshalb zählt es zum guten Brauch der Landes- und Bundesjustizminister, auf Weisungen zu verzichten, insbesondere wenn es um den Fortgang einzelner Strafverfahren geht. 

Das Weisungsrecht gilt zudem nicht unbegrenzt. Auch der Vorgesetzte ist an Gesetz und Recht gebunden, wie es das Grundgesetz vorschreibt. Daraus folgen zweierlei Einschränkungen. Weder darf der Minister durch seinen Eingriff selbst gegen Strafgesetze verstoßen, sich also der Verfolgung Unschuldiger oder der Strafvereitelung schuldig machen, noch ist er vom Legalitätsprinzip entbunden, dass Staatsanwälte verpflichtet, bei einem vorliegenden Tatverdacht zu ermitteln.

Eine Weisung eines Justizministers, Ermittlungen wegen Landesverrats einzustellen, obwohl Anhaltspunkte für diesen Tatbestand vorliegen, wäre daher rechtlich problematisch. Dies ist auch der Grund, weshalb Maas darauf besteht, mit Range eine einvernehmliche Lösung gefunden zu haben. Er weiß, dass die Grenzen seines Weisungsrechts möglicherweise erreicht gewesen wären. Umgekehrt wirft Range dem Minister vor, von eben diesem Vorgesetztenrecht in letztlich unzulässiger Weise Gebrauch gemacht zu haben. Dies kann er nur, wenn er die Einmischung des Ministeriums als Anweisung von oben darstellt, der er auch ohne Zustimmung Folge leisten musste.

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