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Arbeitnehmerdaten: Wo die Videoüberwachung zulässig sein soll

Die Bundesregierung will bis Sommer einheitliche Regeln für Umgang mit Arbeitnehmerdaten schaffen.

Von Hans Monath

Berlin - Als Reaktion auf die Bespitzelungsskandale großer deutscher Unternehmen will die Bundesregierung nun den Datenschutz für Beschäftigte grundsätzlich neu regeln. Innenminister Thomas de Maizière (CDU) kündigte am Mittwoch an, das Kabinett werde vor der Sommerpause über den Vorschlag für ein neues Kapitel im Datenschutzgesetz entscheiden. Im Verhältnis von Firmen und ihren Beschäftigten sollen die neuen Paragrafen heikle Fragen wie Videoüberwachungen und Gesundheitstests oder den Einsatz von Ortungssystemen und biometrischen Verfahren klären.

Die Arbeitnehmerschutzrechte würden „gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht, ohne die betrieblichen Interessen unangemessen einzuschränken“, versicherte der Minister bei der Vorstellung von Eckpunkten der Reform. Sowohl das Interesse der Beschäftigten an der Preisgabe von möglichst wenig Daten wie das der Arbeitgeber an der Erhebung möglichst vieler Daten sei berechtigt. Die Politik wolle daher „eine Balance finden“.

Gesundheitliche Untersuchungen vor einer Einstellung sollen nur noch erlaubt sein, wenn der Bewerber einwilligt. Zudem muss der Gesundheitstest erforderlich sein, um die Eignung für eine bestimmte Aufgabe nachzuweisen. Der Arzt darf der Firma auch nur das Ergebnis des Eignungstests und nicht eine ärztliche Diagnose mitteilen. So sollen etwa Bluttests nicht generell zugelassen sein, so wenig, wie routinemäßige Bluttests auf Alkohol- oder Drogensucht. Erlaubt sind Bluttests aber dem Arbeitgeber eines Chirurgen zum Ausschluss einer HIV-Infizierung oder bei einem Piloten, von dessen gutem Gesundheitszustand die Sicherheit seiner Passagiere abhängt.

Eine offene Videoüberwachung in Firmen soll nur zulässig sein, wenn sie zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen erforderlich ist. Dies könnte nach Angaben des Ministers in einem Verteilerzentrum für Wertbriefe oder am Eingang eines Betriebsgeländes der Fall sein. Eine heimliche Videoüberwachung von Beschäftigten bleibt auf solche Fälle beschränkt, in denen konkrete Verdachtsmomente vorliegen, wonach der Arbeitnehmer etwa gestohlen haben soll.

Völliges Neuland betritt das Innenministerium mit der Regelung der Überwachung von Beschäftigten durch Ortungssysteme wie etwa GPS. Sie soll zur Sicherheit der Arbeitnehmer (so zur Ortung von Skilehrern oder Bohrinselrrbeitern) oder zur Koordinierung des Einsatzes von Beschäftigten (so zur Steuerung des Fuhrparks von Speditionen) möglich sein. Dagegen soll die Ortung eines Außendienstmitarbeiters, der seine Arbeit selbst organisiert, per Mobiltelefon ausgeschlossen sein. Biometrische Merkmale wie Fingerabdruck oder Iris dürfen zur Zugangskontrolle genutzt werden.

Zur Korruptionsbekämpfung und zur Durchsetzung von Firmenregeln dürfen Arbeitgeber Beschäftigtendaten verwenden, soweit dies „erforderlich und verhältnismäßig“ ist. Zusätzliche Daten dürfen sie nur erheben, wenn ein konkreter Verdacht gegen den Beschäftigten besteht.

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