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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Reine Jungenschulen zulässig

Getrenntes Lernen von Jungen und Mädchen muss in Brandenburg erlaubt sein - das urteilte das Leipziger Bundesverwaltungsgericht am Mittwochvormittag und legte damit einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen der katholischen Vereinigung Opus Dei und dem Land bei.

Leipzig/Potsdam -  In der brandenburgischen Landeshauptstadt darf ein privates Gymnasium für Jungen errichtet werden. Privatschulen ausschließlich für Mädchen oder Jungen seien mit dem Grundgesetz vereinbar und damit zulässig, entschied das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig. „Das Grundgesetz verbietet einen nach Geschlechtern getrennten Unterricht nicht, sondern lässt ihn zu“, sagte der Vorsitzende Richter des 6. Senats, Werner Neumann, in der Urteilsbegründung.

Das brandenburgische Bildungsministerium muss damit den Antrag eines der katholischen Laienorganisation Opus Dei nahestehenden Fördervereins für ein Jungengymnasium in Potsdam genehmigen. Mit dem Urteil in letzter Instanz endet ein sechsjähriger Rechtsstreit zwischen dem Bildungsministerium und der Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e. V. in Köln. Der Förderverein hatte im Jahr 2007 einen Antrag beim Bildungsministerium eingereicht. Das Ministerium lehnte das Jungengymnasium aber ab und verwies zur Begründung auf Verfassung und Schulgesetz in Brandenburg, die einen gemeinsamen Unterricht von Mädchen und Jungen vorsehen. Die Fördergemeinschaft ging dagegen mit Klagen vor und setzte sich letztlich in allen Instanzen durch.

Die Fördergemeinschaft hat sich nach eigener Darstellung „einer geschlechtsspezifischen Erziehung“ und einer „geistlichen Betreuung der Bildungsangebote durch Priester des Opus Dei“ verschrieben. Sie betreibt schon seit 1972 ein Gymnasium ausschließlich für Mädchen in Jülich in Nordrhein-Westfalen. Opus Dei wurde 1928 vom spanischen Priester Josemaria Escriva in Madrid gegründet und ist eine Organisation der katholischen Kirche, die unter anderem wegen ihrer konservativen Ausrichtung kritisiert wird.

Das Ministerium hatte auch im Leipziger Gericht argumentiert, dass sich das im Grundgesetz verankerte Ziel der Gleichberechtigung von Männern und Frauen nur durch eine gemeinsame Erziehung von Mädchen und Jungen erreichen lasse. Ziel der gemeinsamen Erziehung sei der Abbau von Geschlechter-Typisierungen.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes muss das Ministerium den Antrag für das geplante Jungengymnasium genehmigen und dabei „die einschlägigen Voraussetzungen prüfen“. Die geplante Einrichtung könne je nach Schulform sowie Art und Dauer des Bildungsgangs öffentliche Schulen im Land Brandenburg ersetzen, sagte der Senatsvorsitzende. Die Fördergemeinschaft plant das Jungengymnasium mit jeweils zwei Klassen pro Jahrgang von Klasse sieben bis zum Abitur.

„Private Schulträger dürfen Methoden und Organisationsformen des Unterrichts grundsätzlich nach Maßgabe ihrer eigenen pädagogischen Einschätzungen frei gestalten“, betonte Neumann und ergänzte: „Gerade deshalb gibt es in der Bundesrepublik die Privatschulfreiheit.“ Die Voraussetzungen für den Betrieb von Privatschulen stehen in Artikel 7 des Grundgesetzes.

Neumann erläuterte weiter, das Ministerium habe die Einschätzung der Fördergemeinschaft hinzunehmen, wonach der Gedanke der Gleichberechtigung von Frauen und Männern auch in getrenntem Unterricht vermittelt werden könne. „Die Genehmigung nicht zu erteilen wäre nur dann zulässig gewesen, wenn diese Einschätzung in Widerspruch zu einem Erkenntnisstand stünde, der in der Fachwelt weitgehend anerkannt ist“, sagte der Senatsvorsitzende. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. (dapd)

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