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Die Filiale der Mittelbrandenburgischen Sparkasse im Haus Einsiedel am Landtagsschloss.

© Andreas Klaer

Sparkasse verschickt Kündigungen: Bei 8600 MBS-Kunden fehlt Konto-Zustimmung

Nach einem BGH-Urteil müssen Kontoinhaber aktiv zustimmen, wenn Geschäftsbedingungen durch Bank und Sparkasse geändert werden. Ansonsten droht die Kontokündigung.

Rund 8600 Kunden der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam und Umgebung haben wegen der fehlenden Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Kündigungsschreiben der Bank erhalten. Wie die MBS mitteilte, seien die Kündigungsschreiben zum 31. Juli datiert und würden am 23. Oktober wirksam, so die Sparkasse weiter.

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2021, das von Kontoinhabern eine aktive Zustimmung zu geänderten AGBs sowie Konto- und Preismodellen der Sparkasse und Banken ausdrücklich einfordert. In den vergangenen zwölf Monaten hätten mehr als 500.000 Kontoinhaber bereits ihre Zustimmung erteilt, so die MBS, die Zustimmungsquote liege damit bei mehr als 97 Prozent.

„Wir würden es sehr bedauern, Kundinnen und Kunden zu verlieren, weil diese nicht zustimmen“, so Andreas Schulz, Vorsitzender des Vorstandes der MBS. Man gehe davon aus, dass die Mehrheit mehrheitlich unabsichtlich versäumt haben, aktiv zuzustimmen.

Für die Zustimmung könnten Kunden laut Sparkasse mehrere Wege nutzen: So würde eine Zustimmung online per QR-Code auf dem Schreiben oder über die Sparkassen-App sowie über die Internetseite www.mbs.de/neue-bedingungen genügen. Auch eine schriftliche Zustimmung auf dem klassischen Postweg sei möglich, außerdem könne man telefonisch unter Tel. (0331) 8993725 oder persönlich in jeder MBS-Filiale seine Zustimmung zu den AGBs und Preismodellen erteilen.

Selbst nach Ablauf der Kündigungsfrist werde das Konto nicht sofort geschlossen, machte die MBS aufmerksam. Innerhalb einer Frist von vier Wochen können Kontoinhaber durch eine aktive Nutzung ihres Privatgirokontos ihre Zustimmung erteilen. Dazu reiche sogenanntes konkludentes Handeln – sofern es sich um ein Einzelkonto handelt. Als aktive Nutzung gelten Kartenzahlungen mit der Karte, Ein- und Auszahlungen oder die Erteilung von Überweisungsaufträgen.

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