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Aus dem GERICHTSSAAL: Lebenslänglich für Mord an Partnerin

Schwurgericht ging von einem Motivbündel für die Tat in Teltow aus

Aus dem GERICHTSSAALSchwurgericht ging von einem Motivbündel für die Tat in Teltow aus Teltow/Potsdam – Das Urteil des Schwurgerichts gleicht einer kleinen Sensation. Hatte Staatsanwältin Kornelia Stephan nach langwieriger Beweisaufnahme in der vorigen Woche auf Totschlag – und nicht auf Mord, wie ursprünglich angeklagt – plädiert und eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren für Eberhard K. aus Teltow beantragt, kam die 1. Große Strafkammer des Landgerichts gestern zu der Ansicht: Es handelt sich um Mord aus niederen Beweggründen. Dafür soll der 52-Jährige lebenslang hinter Gitter. Eberhard K. – sichtlich mitgenommen wirkend – nahm das Urteil mit steinerner Miene auf. Kammervorsitzender Frank Tiemann ging in seiner Begründung der Sanktion von einem Motivbündel aus, das den alkoholkranken Sozialhilfeempfänger zu der grausamen Tat am 18. Juli vorigen Jahres veranlasste. Wut, weil sich seine gleichfalls alkoholabhängige Lebensgefährtin endgültig von ihm trennen wollte, gekränkte Eitelkeit, aber auch Angst, alleine Wohnung, Auto und Garten nicht mehr bezahlen zu können, hätten ihn zum Messer greifen lassen. Laut Anklage tötete der unscheinbare Mann die 45-jährige Angela B. am Nachmittag jenes Sommertages mit 21 Messerstichen, als sie letzte Sachen aus der ehemals gemeinsamen Wohnung holen wollte, legte sie dann in die mit Wasser gefüllte Badewanne, häufte Kleidungsstücke auf das Opfer, um es nicht mehr sehen zu müssen. Danach fuhr er in seinen Garten, plauderte mit Nachbarn, trank, ließ sich anschließend von einer Bekannten nach Hause chauffieren, allerdings in einiger Entfernung seiner Wohnung absetzen. „Der Angeklagte wollte sehen, ob das Verbrechen inzwischen entdeckt wurde“, so der Vorsitzende Richter. Als die Luft rein war, habe sich Eberhard K. weiter betrunken und schlafen gelegt. Auch als ihn die Polizei nach drei Tagen festnahm, war er alles andere als nüchtern. Zum Tatzeitpunkt hatte Eberhard K. allerdings einen klaren Kopf. Sonst hätte es die später Getötete nicht gewagt, die Räume ihres Ex-Partners, der unter Alkoholeinfluss laut, rechthaberisch und gewalttätig wurde, zu betreten. „Es war keine spontane Tat. Der Angeklagte erlitt auch keinen Realitätsverlust, wenngleich er uns um Verlaufe der Verhandlung klar machen wollte, er habe keine Erinnerung mehr an den Vorfall, führte Tiemann aus. „Die Kammer geht davon aus, der Angeklagte wollte durch die uns suggerierte Erinnerungslücke vermeiden, nähere Angaben zum Geschehen machen zu müssen.“ Der Vorsitzende ging zu seinen Gunsten von einer „gewissen Niedergeschlagenheit“ des Teltowers aus, nachdem ihm klar wurde, dass es Angela B. mit ihrer Trennungsabsicht ernst sei. In dieser Zeit habe er Bekannten und Freunden gegenüber wiederholt Suizidabsichten geäußert. Der psychiatrische Gutachter Dr. Alexander Böhle attestierte Eberhard K. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen. Eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit während der Tat sei dennoch nicht anzunehmen. Auch sei das grausame Geschehen nicht im Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Affekt passiert. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, hat der bislang nicht Vorbestrafte die Möglichkeit, nach 15 Jahren einen Antrag auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zu stellen. G. Hohenstein

G. Hohenstein

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