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Uli Hoeneß verfolgt am 23.11.2015 das Abschlusstraining des Fußball-Bundesligisten FC Bayern München an der Säbener Straße in München (Bayern).

© dpa

Ex-FC-Bayern-München-Manager: Uli Hoeneß stellt Antrag auf vorzeitige Haftentlassung

Freigänger Uli Hoeneß hat einen Antrag auf Halbstrafe beim Landgericht Augsburg eingereicht. Er könnte schon am 29. Februar 2016 freikommen.

Am Freitag ist beim Landgericht Augsburg ein Antrag von Uli Hoeneß auf vorzeitige Haftentlassung eingegangen, wie das Gericht in einer Pressemitteilung am Dienstag mitteilte. Mit einer Entscheidung wird erst Mitte Januar gerechnet. Der Anwalt des ehemaligen FC-Bayern-Präsidenten hatte bereits Anfang November mitgeteilt, dass Hoeneß einen Antrag auf sogenannte Halbstrafe gestellt habe. Am Montag hatte sich Hoeneß selbst durch eine Live-Spende von 10.000 Euro im Radio öffentlichkeitswirksam in Szene gesetzt.

Sollte seinem Antrag stattgegeben werden, müsste der 63-Jährige nur die Hälfte seiner Haftstrafe absitzen, der Rest würde auf Bewährung ausgesetzt. Er könnte daher bereits am 29. Februar 2016 freikommen. Hoeneß war im März 2014 wegen Hinterziehung von 28,5 Millionen Euro Steuern zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Inzwischen ist er Freigänger und arbeitet tagsüber in der Jugendabteilung des deutschen Fußball-Rekordmeisters in München. Üblicherweise werden Haftstrafen erst nach zwei Drittel der Zeit zur Bewährung ausgesetzt, das Strafgesetzbuch ermöglicht aber in Ausnahmefällen auch die Aussetzung der Strafe nach der Hälfte.

Das Gericht teilte mit, man werde Hoeneß anhören und danach entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es wörtlich: "Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Um-stände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Absatz 1 Satz 2 StGB)." (rok, dpa)

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