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Wirtschaft: Job statt Geld

Immer mehr Arbeitnehmer kämpfen vor dem Arbeitsgericht gegen ihre Entlassung – mit guten Chancen

Es war wieder einmal eine schlechte Woche für Arbeitnehmer: Die Hypo-Vereinsbank kündigte an, weitere 2400 Stellen in Deutschland zu streichen. Der Chiphersteller Infineon gab bekannt, dass er sein Werk in München dicht machen will. Und der Siemens-Konzern teilte in der vergangenen Woche dem Betriebsrat mit, dass in der IT-Sparte weitere 950 Jobs wegfallen sollen. Die Hiobsbotschaften vom Arbeitsmarkt reißen nicht ab. Auch die neue Woche wird wohl nicht besser, im Gegenteil: Wenn die Bundesagentur für Arbeit an diesem Dienstag die neuen Arbeitslosenzahlen veröffentlicht, wird Agenturchef Frank-Jürgen Weise wohl einen neuen traurigen Rekord vermelden müssen. Experten gehen davon aus, dass im Februar 5,2 Millionen Menschen arbeitslos waren.

Für diejenigen, die noch einen Arbeitsplatz haben, sind das 5,2 Millionen gute Gründe, ihre Jobs mit allen Mitteln zu verteidigen. „Jeder, der heute gekündigt wird, weiß, dass es schwer ist, eine neue Stelle zu finden“, sagt Martina Perreng, Leiterin der Abteilung Arbeitsrecht beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Konsequenz: Während sich früher die meisten mit einer Abfindung nach Hause schicken ließen, steigt die Zahl der Gefeuerten, die vor Gericht gegen die Kündigung kämpfen, deutlich an. Gut 256 000 Kündigungsschutzverfahren wurden 2001 von den Arbeitsgerichten erledigt. 2003 waren es bereits knapp 328 000 Prozesse, Tendenz steigend.

Dass immer mehr Beschäftigte zum Arbeitsrichter gehen, hat viele Gründe: Neben der Sorge, keinen neuen Job zu finden, treibt auch die Angst vor dem neuen Arbeitslosengeld II die Menschen vors Gericht. Eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen zudem die Sperrzeiten, die von den Arbeitsagenturen verhängt werden.

Wer statt der Kündigung mit seinem Chef einen Aufhebungsvertrag schließt, muss mit einer dreimonatigen Sperre beim Arbeitslosengeld rechnen (siehe unten). Das war schon immer so. Neu ist aber, dass die Richter des Bundessozialgerichts diese Sperre jetzt auch dann für gerechtfertigt halten, wenn sie Umgehungsversuche vermuten. Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt zwar, schließt aber anschließend mit dem Mitarbeiter einen Abwicklungs- oder Kündigungsfeststellungsvertrag, in dem die Modalitäten der Kündigung – keine Klage, dafür eine Abfindung – geregelt werden (Az: B 11 AL 35/03). Weil seit diesem Grundsatzurteil unklar ist, welche Verträge sperrzeitenfest sind und welche Klauseln die Strafe auslösen, raten Anwälte ihren Mandanten vorsorglich zur Klage, weiß Rudolf Buschmann von der Rechtsschutz GmbH des DGB.

Hinzu kommt: Für Arbeitnehmer, die gegen eine betriebsbedingte Kündigung klagen, sind die Erfolgsaussichten vor Gericht gut, sagt der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert von Steinau-Steinrück. Wer seinen Prozess bis zum Ende führe, habe gute Karten zu gewinnen, meint der Anwalt: Knapp 66 Prozent bekämen am Ende Recht.

Der Grund: Viele Kündigungen sind unwirksam (siehe Kasten). Das gilt vor allem für betriebsbedingte Kündigungen, die im Gegensatz zu verhaltens- oder personenbedingten Entlassungen kein Fehlverhalten des einzelnen Mitarbeiters ahnden, sondern betriebliche Gründe haben. Werden Arbeitsplätze gestrichen oder Betriebsteile stillgelegt, darf der Arbeitgeber kündigen. Dabei gilt: „Ob rationalisiert wird, entscheidet allein der Arbeitgeber“, betont Arbeitsrechtsexperte Buschmann. Die Gerichte prüfen nicht, ob die Rationalisierungsmaßnahme betriebswirtschaftlich vernünftig oder angemessen ist.

Was die Richter aber sehr wohl kontrollieren, ist, ob der Chef einen Fehler bei der Sozialauswahl gemacht hat. Grundsätzlich gilt: Je länger man im Betrieb ist, je mehr Kinder man hat und je älter man ist, desto schwerer fällt es dem Arbeitgeber zu kündigen. Seit der Reform des Kündigungsschutzgesetzes, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, spielt auch eine mögliche Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl eine Rolle. Kein Wunder, dass viele Arbeitnehmer noch schnell versuchen, einen Schwerbeschädigtenausweis zu bekommen, wenn in ihrem Betrieb Rationalisierungsgerüchte aufkommen.

Um den Arbeitgebern entgegenzukommen, die den deutschen Kündigungsschutz seit jeher als Einstellungsbremse verdammen, hat Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) weitere Lockerungen in das Reformgesetz hineingeschrieben. Leistungsträger dürfen bei der Sozialauswahl außen vor bleiben, wenn der Chef sie braucht. Statt ab fünf Mitarbeitern gilt das neue Kündigungsschutzgesetz jetzt erst ab einer Betriebsstärke von zehn Beschäftigten, wobei Altfälle Vertrauensschutz genießen. Und: Bei Massenentlassungen können Betriebsrat und Management Namenslisten aufstellen. „Wer auf dieser Liste steht, ist erledigt“, sagt Buschmann.

Dennoch passieren viele Pannen. „Vor allem bei der Beteiligung des Betriebsrats werden Fehler gemacht“, weiß Anwalt von Steinau-Steinrück. Konsequenz: Ist der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden, ist die Kündigung unwirksam. Das gilt auch dann, wenn Massenentlassungen nicht vor, sondern erst nach der Kündigung den Arbeitsagenturen angezeigt werden, entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az: C-188/03).

Der Union geht die Clementsche Reform aber nicht weit genug. Bei Neueinstellungen in den ersten zwei, drei Jahren soll es gar keinen Kündigungsschutz geben, fordert Hessens Ministerpräsident Roland Koch (CDU). Vorstellungen, bei denen der künftigen Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, der Kragen platzt. Die Juristin, die ihr neues Amt am Dienstag antritt, warnt vor einer Spirale nach unten. Es entspreche offenbar dem Zeitgeist, das Kündigungsrecht schlechtzureden“, sagt Schmidt, aber es gebe keinen Beweis, dass ein gelockerter Kündigungsschutz neue Stellen schaffe. Abgerechnet wird ab Dienstag.

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