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Böse Scherze. Wenn der Weihnachtsmann die falschen Dinge bringt, ist guter Rat teuer.

© dpa

Nach Weihnachten: Frust statt Freude

Geschenke werden umgetauscht, Gutscheine eingelöst – in den Läden wird es wieder voll. Verbraucher sollten im Nachweihnachtsgeschäft einige Regeln beachten.

Von Entspannung keine Spur. Wenn an diesem Montag die Läden öffnen, müssen sich Verkäufer und Kunden wieder auf jede Menge Gedränge einstellen. Die einen wollen ungeliebte Weihnachtsgeschenke umtauschen, andere lösen Gutscheine, die sie zum Fest bekommen haben, ein. Hinzu kommen die Schnäppchenjäger, die wissen, dass nach Weihnachten die Preise purzeln. „Zwischen Weihnachten und Neujahr haben viele Menschen frei und sind entspannter“, sagt der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbands HDE, Stefan Genth. Er rechnet damit, dass die Woche zwischen den Festen für den Handel die umsatzstärkste des gesamten Jahres sein wird.

GESCHENKE

Was tun mit Geschenken, die man partout nicht mag? Einige machen gute Miene zum bösen Spiel, bedanken sich und verstauen das Teil erst einmal im Keller, um es später auf dem Trödel oder dem Kirchenbasar zu Geld zu machen. Andere sind weniger zimperlich. Einer neuen Umfrage zufolge wollen 33 Prozent der Deutschen Geschenke sofort nach Weihnachten in den Laden zurückbringen, falls sie nicht gefallen.

Kulanz. Einen Anspruch darauf, dass der Handel den Schal, das Bügeleisen oder das Nageletui zurücknimmt, hat man jedoch nicht – es sei denn, der Schal hat ein Loch, das Bügeleisen wird nicht warm oder die Schere im Necessaire schneidet nicht. Ist die Ware fehlerfrei, ist der Umtausch eine Frage der Kulanz. In den allermeisten Fällen gibt es keine Probleme, versichert HDE-Sprecherin Ulrike Hörchens. Wie die Händler vorgehen, ist aber ihre Sache – sie können das Präsent umtauschen, den Warenwert auszahlen oder als Gutschein erstatten. Eine Peinlichkeit bleibt dem Umtauscher jedoch nicht erspart: Er muss den Schenker um den Kassenbon bitten. Denn den verlangen die meisten Händler als Nachweis dafür, dass das Präsent in ihrem Laden gekauft worden ist. Und: Wäsche, Dessous und Kosmetika sind in aller Regel aus hygienischen Gründen vom Umtausch ausgeschlossen.

Gewährleistung. Während der Umtausch bei mangelfreier Ware Kulanz ist, ist der Händler bei defekten Produkten zur Gewährleistung verpflichtet. Zunächst darf er versuchen, den Fehler zu reparieren. Schlägt das zweimal fehl, kann der Kunde sein Geld zurückverlangen oder den Kaufpreis mindern. Den Gewährleistungsanspruch haben Verbraucher zwei Jahre lang – allerdings verschlechtert sich die Rechtsposition nach sechs Monaten. Tritt der Fehler im ersten halben Jahr nach dem Kauf auf, wird vermutet, dass die Ware von vornherein mangelhaft war. Später muss der Kunde beweisen, dass der Mangel von Anfang an da war.

Weiterverkauf. Was tun, wenn der Heizstrahler funktioniert, der Händler ihn auch aus Kulanz nicht zurücknimmt und man das Teil loswerden will? Für Internetbenutzer kein Problem: Sie können über Onlineauktionen ihre Geschenke weiterverkaufen. Gewährleistungsrechte und Widerrufsrechte (siehe Kasten), die gewerbliche Händler einräumen müssen, gelten für private Verkäufer nicht.

GUTSCHEINE

Nach Schätzungen des HDE ist rund jedes fünfte Geschenk heutzutage ein Gutschein, Tendenz steigend. Der Vorteil: Bei Einkaufsgutscheinen kann sich der Beschenkte selbst aussuchen, was er möchte. Zudem profitiert er davon, dass die Preise nach Weihnachten sinken.

Gültigkeit. Streit entsteht oft darüber, wie schnell man einen Gutschein einlösen muss. Eine verbindliche gesetzliche Vorgabe gibt es nicht. Stattdessen haben inzwischen zahlreiche Gerichte den Rechtsrahmen mit ihren Urteilen festgelegt. So hat das Amtsgericht Wuppertal entschieden, dass eine Elferkarte für die Sauna nicht schon nach einem Jahr verfallen darf (Az.: 35 C 39/08). Dabei haben sich die Richter nicht an der Befristung an sich gestört, sondern am zu engen Zeitrahmen. Eine Frist von sechs Monaten für einen einmaligen Saunabesuch hätten die Richter angemessen gefunden.

„Was angemessen ist, hängt immer vom Einzelfall ab“, sagt Peter Lindackers von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. So dürften Gutscheine für ein bestimmtes Konzert oder Theaterstück durchaus daran gebunden sein, wie lange das Stück auf dem Spielplan steht. Kinogutscheine müssen dagegen – weil sie nicht an einen bestimmten Film geknüpft sind – nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts mindestens zwei Jahre lang gültig sein (Az.: 10 U 11/00).

Ist die Frist nachweislich zu kurz, kann der Kunde darauf bestehen, dass der Gutschein dennoch eingelöst wird. „Die meisten Händler werden das aber schon aus Kulanz tun“, sagt Ulrike Hörchens vom HDE – man wolle schließlich keinen Kunden vergraulen.

„Ist ein Gutschein unbefristet oder die vereinbarte Frist unwirksam, greift die gesetzliche Verjährungsfrist“, meint Verbraucherschützer Lindackers. Das heißt: Unbefristete Gutscheine müssen binnen drei Jahren nach Erwerb eingelöst werden. „Danach hat der Gutscheininhaber kein Recht auf Einlösung mehr“, warnt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Ganz leer geht der Beschenkte aber auch dann nicht aus. Er kann sich den Wert der Geschenkkarte auszahlen lassen, „abzüglich einer Schadenersatzsumme für den Verkäufer.“ Wie hoch dieser Betrag ist, hängt von der Gewinnmarge ab. Bei Waren liege der Gewinnanteil bei circa 20 bis 25 Prozent, so Lindackers. Bei Dienstleistungen wie Maniküren oder Massagen sei der Prozentsatz oft noch höher.

Auszahlen. Ob man sich einen Gutschein gegen Bares auszahlen lassen kann, hängt in aller Regel vom Händler ab. Auf den meisten Geschenkkarten steht, dass eine Barauszahlung nicht möglich ist. Aber auch ohne diesen Hinweise bestehe kein Anspruch darauf, dass der Gutschein in bar ausgezahlt oder zurückgenommen wird, sagt Hörchens. Alles andere sei „reine Kulanz“ des Händlers. Wer mit einem Gutschein partout nichts anfangen kann, sollte ihn daher besser rechtzeitig weiterverschenken oder weiterverkaufen. „Ich habe noch nie erlebt, dass der Verkäufer nach dem Personalausweis gefragt hat“, gibt HDE-Sprecherin Hörchens zu bedenken. mit dpa

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