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Weihnachten: Ich will das nicht!

Die gute Nachricht nach dem Fest: Blöde Weihnachtsgeschenke kann man fast immer umtauschen. Aber es gilt dabei immer auf das Kleingedruckte zu achten. Nicht immer sind Orginalverpackung und Kassenbon notwendig.

Der Pulli ist zu groß, die DVD eine Schnulze, der Roman ist zwar toll, aber leider hatten Oma und Tante dieselbe Idee. Bleibt nach dem großen Kauf nur der große Umtausch. Schätzungen zufolge trägt jeder zehnte Deutsche mindestens eines seiner Weihnachtsgeschenke zum Händler zurück. Dabei sollten allerdings bestimmte Regeln beachtet werden.

Rückgabe

Fälschlicherweise glauben viele Kunden, es gäbe ein verbrieftes Recht auf Umtausch, wenn einem die Ware nicht gefällt. Das stimmt leider nicht: Ein generelles Rückgaberecht existiert nicht. Die meisten Geschäfte bieten allerdings einen Umtausch aus Kulanz an, legen die Rücknahmebedingungen für einwandfreie Produkte dann aber selbst fest: Umgetauscht werden kann dann etwa nur mit Originalverpackung und Kassenbon oder nur gegen Gutschein. Wer Tadelloses zurückgeben will, sollte sich vorher telefonisch bei der jeweiligen Kundenhotline informieren: „Dass ein Unternehmen gar nicht umtauscht, ist kaum noch vorstellbar“, heißt es beim Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Wenn der Laden ausdrücklich damit werbe, gebe es sogar ein verbindliches Recht auf Umtausch, sagt Bernd Ruschinzik von der Verbraucherzentrale Berlin.

Konditionen

Ungetragene oder unbenutzte Ware kann etwa bei C & A grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen umgetauscht werden – gegen Bares oder einen Gutschein. Weihnachtsgeschenke können sogar unabhängig vom Kaufdatum bis Anfang Januar umgetauscht werden. Auch Galeria Kaufhof bietet zur Weihnachtszeit eine mehrwöchige Umtauschfrist. Allerdings sollte man es nicht übertreiben: „Wenn jemand nach sieben Jahren etwas in seinem Schrank findet, nehmen wir das natürlich nicht zurück“, sagt Detlef Steffens, Geschäftsführer der Galeria Kaufhof am Berliner Alexanderplatz. Bei Weihnachtsgeschenken sei man sogar kulant, wenn der Kassenzettel nicht vorliege. Schließlich werden Bons selten mitgeschenkt. Auch bei Media-Markt können Weihnachtseinkäufe bis zum 15. Januar zurückgegeben werden. Allerdings muss das Produkt ungebraucht sein und zusammen mit dem Kassenzettel und der Originalverpackung zurückgebracht werden – egal, ob diese bereits geöffnet wurde. Achtung: CDs und DVDs werden nur versiegelt zurückgenommen. Auch beim Kulturkaufhaus Dussmann ist man nach den Feiertagen tolerant: Bis zum 31. Januar können Weihnachtsgeschenke zurückgegeben werden. Doch auch hier gilt: Neu, ungebraucht und mit Kassenbon.

Reklamation

Wenn das Geschenk unerwünscht ist und außerdem einen Fehler hat, kann es problemlos zurückgebracht werden: Bei Mängeln ist der Käufer nicht auf die Kulanz des Händlers angewiesen, sondern hat einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz. Ein kleiner Riss im Hemd reicht schon – bei Vorlage des Kassenbons wird der volle Kaufpreis erstattet. Allerdings haben die Händler vorher noch die rechtliche Möglichkeit zur „Nacherfüllung“. Bei vielen Elektrogeräten wird dann versucht, das defekte Gerät reparieren zu lassen. Erst wenn die Reparatur zweimal nicht gelingt, kann der Kunde vom Kauf zurücktreten. Außerdem gilt: Wer die Mängelware behalten möchte, kann einen Preisnachlass aushandeln. Nicht erfasst sind Verschleißerscheinungen, die erst beim Gebrauch entstanden sind.

Und noch eine Regel ist für Verbraucher ganz entscheidend: Bei berechtigten Reklamationen muss man weder den Kassenbon noch die Originalverpackung vorweisen, selbst wenn Händler darauf bestehen. Kein Kunde muss sich abwimmeln lassen, wenn er den Beleg für ein defektes Geschenk nicht hat. „Ein Zeuge, der beim Kauf dabei war, reicht für eine Reklamation aus“, sagt Verbraucherschützer Ruschinzik. Das Gesetz zwinge niemanden, zu Hause Verpackungen zu stapeln, um sie im Falle einer Reklamationen vorzuweisen, sagt auch die Stiftung Warentest. Und noch eine gute Nachricht: Für mangelhafte Sachen muss man keinen Wertersatz leisten, wenn man sie trotz des Mangels vorübergehend benutzt, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Kurz darauf ist das Bürgerliche Gesetzbuch entsprechend geändert worden.

Sonderangebote

In der Praxis selten, rechtlich aber eindeutig geregelt: Reklamieren dürfen Kunden Waren auch dann, wenn sie als „Sonderangebote“ verkauft worden sind. Nur für Mängel, die beim Kauf ausdrücklich dargelegt worden sind – etwa geknickte Bücher auf dem Wühltisch – ist ein sogenannter Gewährleistungsausschluss möglich. Von einem normalen Kulanzumtausch sind Sonderangebote jedoch fast immer ausgeschlossen.

Gutscheine

Gutscheine sind ein beliebtes Weihnachtsgeschenk. Der Beschenkte kann dann selbst aussuchen, was er sich gönnen will. Bestimmte Regeln sollten aber beachtet werden: Händler dürfen etwa verlangen, dass Gutscheine innerhalb einer bestimmten, schriftlich mitgeteilten Frist eingelöst werden. Die Kunden haben aber nach Verstreichen der Frist einen Anspruch auf Erstattung des Geldes, allerdings nicht in voller Höhe. Der Händler darf seinen entgangenen Gewinn von rund zehn bis 20 Prozent abziehen. Enthält der Gutschein keinen festen Einlösezeitraum, gilt die gesetzliche Frist von drei Jahren. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Bei C & A gibt es Gutscheinkarten in Checkkartenform. „Die kann man in jeder beliebigen Stückelung aufladen, egal ob 1,50 Euro oder zum 88. Geburtstag für 88 Euro“, sagt C & A-Sprecher Thorsten Rolfes. Zwei Jahre sind diese Gutscheine gültig und können wie eine Prepaid-Karte leergekauft werden. Nach Ablauf kann man sich den Gutscheinwert auszahlen lassen, ohne Abschläge oder Ähnliches. Bei Galeria Kaufhof gibt es ein ähnliches Gutscheinprinzip – hier sind die Karten unbefristet gültig. Besonders gerne werden Kinogutscheine verschenkt: Auch die sind meist unbegrenzt gültig, etwa in den Cinestar-Kinos.

Auszahlung

Händler sind nicht verpflichtet, Gutscheine in Bargeld einzulösen. Wer nichts Passendes findet, hat schlechte Karten. Die nur teilweise Einlösung eines Gutscheins kann dem Händler dagegen zugemutet werden. Allerdings ist diese Frage rechtlich nicht abschließend geklärt. Wer etwa einen 100-Euro-Gutschein für einen Buchladen geschenkt bekommt, dort aber nur ein Buch für 6,99 Euro kauft, bekommt in der Regel einen neuen Gutschein mit der Restsumme ausgestellt. „Mehr als zehn Prozent des Gutscheinwertes werden selten bar ausgezahlt“, sagen Berliner Einzelhändler auf Anfrage. Dussmann-Verkäufer etwa zahlen nur ein Restgeld bis fünf Euro in bar aus. Liegt der Betrag darüber gibt es für den Restwert wieder einen Gutschein. Wenn der Verkäufer des Gutscheins vor der Einlösung pleitegeht, hat der Kunde schlicht Pech gehabt. Denn wer einen Gutschein kauft, so sagen Juristen, gehe rechtlich gesehen, auf eigenes Risiko in Vorkasse.

Onlinekauf

Für die größer werdende Zahl der Online-Shopper gilt das Widerrufsrecht: Bis zu zwei Wochen nach Lieferung dürfen ungeliebte Geschenke zurückgeschickt werden. Der Verkäufer muss dann den Kaufpreis und das Rückporto erstatten. „Bei Artikeln, die mehr als 40 Euro gekostet haben, gilt das in jedem Fall“, erläutert Julian Höppner, Anwalt für Internetrecht aus Berlin. Liegt der Warenwert darunter, muss der Händler die Rücksendekosten nicht unbedingt übernehmen. „Das muss er dann aber in den Widerrufsbelehrungen kenntlich gemacht haben“, sagt der Jurist. Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind Spezialanfertigungen, verderbliche Waren, Zeitschriften, Zeitungen und Datenträger wie CDs oder DVDs, wenn deren Versiegelung entfernt wurde. Wird das Produkt mangelhaft geliefert, gelten die gleichen Rechte, wie beim herkömmlichen Kauf im Einzelhandel: Der Verkäufer muss die Ware reparieren, nachliefern oder den Kaufpreis erstatten.

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