zum Hauptinhalt

Namen: Das Recht auf den Bindestrich

Dreifachnamen sind Eheleuten verboten. Ein Münchner Paar klagt dagegen in Karlsruhe – auch, weil ein Name Geld wert sein kann.

Namen schaffen Ordnung. Der von Brigitte Zypries zum Beispiel. Die Justizministerin trägt ihn seit 55 Jahren und wird ihn in dieser Zeit verlässlich am unteren Ende alphabetischer Listen gefunden haben. Wenig Verständnis hat die als pragmatisch geltende Politikerin deshalb für Menschen wie den Münchner Rechtsanwalt Hans Peter Kunz-Hallstein und seine Frau Frieda Thalheim, eine Zahnärztin, für die ein Name mehr ist: Ausdruck ihrer Persönlichkeit, ihrer vielfachen familiären Verbundenheit – für beide ist es die zweite Ehe – sowie ihres erfolgreichen beruflichen Schaffens. Deshalb möchte Frau Thalheim am liebsten Thalheim-Kunz-Hallstein heißen. Dafür hat das Paar bis zum Bundesverfassungsgericht geklagt, wo ihm am Dienstag in der mündlichen Verhandlung der Staat mit seinen Vorschriften in Gestalt von Frau Zypries entgegentrat. Es gehe darum, „die Bildung von Namensketten zu vermeiden“, sagt Zypries in Karlsruhe. Der Name diene nicht nur der Selbstverwirklichung.

Die Namenswahl hat tatsächlich enge Grenzen. 1993 wollte die Union der seinerzeit modern gewordenen Mehrfachnameninflation begegnen und schrieb im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein Dreifachverbot fest. Heute gilt: Wer heiratet, kann einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen – oder jeder Partner behält den seinen. Einigt sich das Paar, darf jener Partner, dessen Name nicht zum Zuge kommt, den seinen anhängen oder voranstellen. Aber: „Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht“, heißt es im BGB.

Frau Thalheim will mehr als Kunz-Hallstein, trotz Verbot. Sie bringt in Karlsruhe vor, sie wolle ihre Ehe mit dem gemeinsamen Namen nach außen leben, zugleich aber mit den Kindern aus erster Ehe verbunden bleiben und schließlich die in ihrem Beruf mit ihrem Namen erworbene Anerkennung nicht verlieren. Übersetzt in die Sprache des Grundgesetzes könnte das Dreifachnamenverbot im BGB also nicht nur gegen das Familien- und Ehegrundrecht, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch noch gegen die dort geschützte Berufsfreiheit verstoßen.

Wer sich wie nennen darf, spiegelt seit jeher soziale Prozesse. Wurden früher die Namen sprichwörtlich auf der freien Wiese gebildet, legte der im 19. Jahrhundert aufkommende Bürokratiestaat Wert auf klare Zuordnung. Namen sollen bleiben, es sei denn, sie sind anstößig oder lächerlich. Dann liegt ein „wichtiger Grund“ vor, der zur Änderung berechtigt. Lächerlich – daran muss wohl nicht nur die Justizministerin denken, wenn sie Namensketten vermeiden will. Anders noch als in den siebziger und achtziger Jahren, als das Namenskoppeln vielen hierzulande als Zeichen von Freiheit, Individualität und Gleichberechtigung existenziell erschien, beginnt die Komik heute schon mit der bloßen Doppelkombination. So hätte es Thorsten Schäfer-Gümbel als SPD-Spitzenkandidat in Hessen vermutlich leichter gehabt, wenn er mit seiner alten Brille gleich einen Namensteil abgelegt hätte. Die Sozialdemokraten wollen daraus lernen und nennen ihren Kanzlerkandidaten neuerdings „Frank Steinmeier“. Den altbackenen „Walter“ lassen sie beiseite.

Schlicht ist trendy – darauf verwiesen Standesamtsvertreter in Karlsruhe ebenso wie die Kläger, aber diese wollen das Problem von einer anderen Seite betrachtet sehen: Wenn einer ausnahmsweise einen Dreifachnamen will, selbst wenn es merkwürdig klingt – warum sollte er es nicht dürfen? Was seien die Bedürfnisse von Verwaltung und Geschäftsverkehr nach Simplizität gegen eine eingeführte Marke, als die Freiberufler zuweilen ihren Namen erachten? Manche Experten sprechen sich am Dienstag für eine Lockerung aus, auch, weil der Bindestrich oder nur der Wortabstand es sind, die diskriminieren: So könne eine Frau ihren Namen anfügen, wenn sie einen Herrn Brudermüller heiratet. Nicht aber, wenn dieser Bruder-Müller heißt.

In einigen Monaten wollen die Richter entscheiden, ob das Verbot im BGB verfassungswidrig ist. Bereits 2002 bestätigten sie den Ausschluss von Doppelnamen für Kinder aus den zusammengesetzten Nachnamen der Eltern ebenso wie das Verbot, den Ehenamen aus den Namen der Partner zu koppeln. Um Zugehörigkeit auszudrücken, braucht es keine Doppelnamen, beschloss das Gericht. Dafür sei schließlich die Ehe da.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false