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Panorama: Wann wird Brennen brenzlig?

Kopien nicht geschützter Musik oder Filme darf man im engen Kreis weitergeben – wenn dafür kein Geld fließt

Wann darf ich eine Musik-CD kopieren? Wem darf ich die Kopie einer Film-DVD geben? Ist es tatsächlich erlaubt, von Software-CDs Sicherheitskopien anzufertigen? Nachdem am Dienstag bei Razzien verschiedener Staatsanwaltschaften in Deutschland und dem angrenzenden Ausland mehrere der so genannten Release- Groups ausgehoben wurden, die unter anderem Hollywood-Streifen wie „King Kong“ schon Stunden vor dem Kinostart auf ihre Server gestellt hatten, machen sich nun auch alle ehrlichen Käufer von Musik, Filmen oder Computerprogrammen Gedanken.

„Ich kenne derzeit keine Tauschbörse im Internet, von der man unbesorgt Sachen herunterladen kann“, sagte Michael Terhaag, Düsseldorfer Anwalt für Online- und Multimediarecht. Der Grund dafür: Egal, ob man eMule oder Kazaa nutzt, alle Tauschbörsen arbeiten so, dass der Teil der Daten, die von den anderen Tauschbörsen-Nutzern gerade geladen werden, automatisch für andere bereitgestellt werden. „Anders würde das auch gar nicht sinnvoll sein“, sagt Terhaag. Gerade aber das öffentliche Bereitstellen von urheberrechtlich geschützten Daten – ob nun Musik, Filme oder auch PC- Spiele – ist gesetzlich verboten.

„Anders sieht es aus, wenn es sich um eine Privatkopie handelt“, sagt der Rechtsexperte. „Auch wenn es dafür keine Norm gibt, so ist es doch erlaubt, zum Beispiel von einer Musik-CD oder einem Film mehrere Kopien anzufertigen, die man dann an Freunde, Verwandte, Bekannte, ja sogar in der Schule oder an Kommilitonen weitergeben darf“, sagt Terhaag. Allerdings mit zwei wichtigen Einschränkungen. Beim Kopieren dürfen einerseits keinerlei Programme zum Einsatz kommen, die einen eventuell vorhandenen Kopierschutz auf der CD oder DVD umgehen. Anderseits darf es zu keinen Geldzahlungen kommen. „Es ist nicht einmal erlaubt, sich den Rohling bezahlen zu lassen, auch wenn diese Regel den wenigsten bekannt ist“, warnt der Anwalt. Das gilt sogar für Filme, die man aus dem Fernsehen aufgenommen hat. Etwas anders sieht es bei Software aus. Da diese Programme mitunter sehr teuer sind, wird dem Anwender zugebilligt, davon grundsätzlich eine Sicherheitskopie herzustellen, die man allerdings nicht weitergeben darf.

Die Strafen für den gewerbsmäßigen Handel mit urheberrechtlich geschützten Werken sind beträchtlich. „Der Gesetzgeber sieht dafür hohe Geldstrafen vor. Selbst Haftstrafen sind möglich, auch wenn es dazu eher selten kommt“, sagt Terhaag. Hinzu kommen möglicherweise zivilrechtliche Prozesse, in denen die Rechteinhaber auf Schadenersatz pochen können. „Bei beispielsweise 1000 illegalen Kopien von Microsofts aktuellem Betriebssystem Windows XP, das im Handel derzeit pro Paket rund 170 Euro kostet, kommen schnell ziemlich hohe Summen zustande.“

Doch nicht nur den Mitgliedern der Release-Groups, die jetzt ins Visier der Staatsanwaltschaften gelangten, drohen Strafen. Auch auf normale Internet-Nutzer, die sich ab und zu bei einer Tauschbörse mit Musik eindecken, können empfindliche Strafen zukommen. Ihnen auf die Spur zu kommen, ist für die Rechteinhaber kein Problem. Über die so genannten IP-Adressen, die einem vom Provider für die Zeit der Internet-Sitzung zugeteilt werden, lässt sich eindeutig ermitteln, wer wann welche Tauschbörse genutzt hat. Und selbst, wenn das Verfahren vom Gericht wegen Geringfügigkeit eingestellt wird, können Ordnungsgelder verhängt werden. „Zudem wird nicht selten der Computer als Tatwerkzeug eingezogen, was ebenfalls sehr weh tut“, gibt Terhaag zu bedenken.

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