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ANLEGER Frage: An Eva Bell Geschäftsführerin der Verbraucherzentrale Berlin

Wie aktuell muss der Ausweis sein?

Meine Bank meldete sich bei mir und bat mich, dass ich einen neuen Ausweis mitbringe, den sie selbst kopieren wollte. Begründung: Die Finanzaufsicht Bafin verlange vom 1. Januar 2014 an einen aktuellen Ausweis, wenn die Bank mein Konto führe. Mein alter Ausweis (den ich 1999 bei Eröffnung mitbrachte) sei 1989 ausgestellt worden. Ist das Vorgehen der Bank zulässig? Und wie aktuell muss der Ausweis sein?

Die Identität ihrer Kunden müssen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen seit 1991 feststellen. Damit will die Europäische Union Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstige Straftaten bekämpfen. Banken sollen ihre Kunden kennen. Die Geldwäscherichtlinien aus den Jahren 2001 und 2005 weiteten den Anwendungsbereich zudem auf andere Berufsgruppen, zum Beispiel Rechtsberufe, aus. In Deutschland können Verbraucher diese Regeln im sogenannten Geldwäschegesetz (GwG) nachlesen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) überprüft seit 2003, ob Bankhäuser diese gesetzliche Vorgabe umsetzen – angefangen mit der Kontoeröffnung und weiterhin im gesamten Verlauf der Geschäftsbeziehung. Die Bank ermittelt die im Hintergrund stehende natürliche Person. Festgehalten werden Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift anhand des gültigen Personalausweises. Bei Minderjährigen reicht die Geburtsurkunde. Liegen Besonderheiten vor, zum Beispiel Gelegenheitsüberweisungen über 15 000 Euro außerhalb einer Kontoverbindung (Bartransaktion) oder bei Verdacht der Geldwäsche, überprüft das Institut die Identität erneut.

Bei unauffälligen Kontobewegungen eines langjährigen Kunden überrascht das Ansinnen der Hausbank zunächst. Zum einen waren die maßgeblichen Regelungen schon bei der Kontoeröffnung im Jahr 1999 in Kraft, als die Bank sich den zehn Jahre alten Ausweis vorlegen ließ. Bei einer derart langen Kontobeziehung sollte die Bank ihren Kunden wohl auch kennen. Zum anderen gibt es vom kommenden Jahr an keine neuen Regeln der Bafin in Bezug auf die Legitimationsprüfung von Kunden.

Der tatsächliche Grund für die Überprüfung dürfte daher sein, dass die Kundendaten in angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren sind (Paragraf 3 Absatz 1 Nr. 4 GwG) – je nach Risiko alle drei bis sieben beziehungsweise alle zehn Jahre. Das Vorgehen der Bank ist also zulässig, wenn auch falsch begründet. Der Kunde kann die gesetzlichen Mitwirkungspflichten leicht dadurch erfüllen, dass er seinen aktuell gültigen Personalausweis beim nächsten Bankbesuch vorlegt.

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An Eva Bell

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