zum Hauptinhalt

ANLEGER Frage: An Eva Bell Verbraucherzentrale Berlin

Was kosten Rücklastschriften?

Wir sind Mieter einer Hausverwaltung in Berlin. Kürzlich sind leider einige Lastschriften von unserem Konto „geplatzt“ – unter anderem auch für unsere Garage bei der Hausverwaltung. Diese hat uns daraufhin 13 Euro Rücklastschriftgebühr der Bank in Rechnung gestellt. Ist eine Gebühr in dieser Höhe rechtmäßig?

Bei der Rückgabe einer Lastschrift entstehen Kosten. Der Bundesgerichtshof hat dazu schon im Jahr 2002 klargestellt, dass der Kunde sich schadenersatzpflichtig macht, wenn er entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht für die nötige Kontodeckung sorgt (Urteil vom 9.4.2002-XI ZR 245/01). Wenn also eine Lastschrift platzt, weil der Verbraucher nicht genug Geld auf seinem Konto hatte, muss mit Gebühren gerechnet werden.

Die Höhe der Rücklastschriftgebühren richtet sich nach dem entstandenen Schaden. Der kann sich aus mehreren Positionen zusammensetzen. So zählt das Bearbeitungsentgelt der Bank des Mieters dazu. Auch das, was die Bank dem Vermieter in Rechnung stellt, Adressermittlungskosten oder auch die Arbeitskosten des Vermieters dürfen umgelegt werden. Der Schaden bei einer Rücklastschrift kann demnach unterschiedlich hoch sein.

Meistens pauschalieren die Anbieter die Kosten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das ist grundsätzlich auch zulässig. Es gibt allerdings Grenzen für die pauschale Kostenberechnung im Kleingedruckten.

So muss die Klausel so gefasst sein, dass sie nur bei schuldhaftem Verhalten des Verbrauchers greift. Wenn der Vermieter vor dem verabredeten Zeitpunkt die Lastschrift einlöst und deshalb keine Kontodeckung vorlag, liegt zum Beispiel kein Verschulden vor. Dem Verbraucher darf auch nicht verwehrt werden, den Nachweis zu führen, dass überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Betrag entstanden ist.

Hohe Schadenspauschalen über 50 Euro dürften somit deutlich unzulässig sein. Auch wenn Banken zusätzlich für die Benachrichtigung einer geplatzten Lastschrift Kosten berechnen, ist das nicht in Ordnung. Die Geldinstitute müssen ihre Kunden vielmehr kostenfrei informieren, wenn sie eine Lastschrift nicht ausgeführt haben, weil das Konto nicht gedeckt war.

Ein pauschaler Betrag von 13 Euro wie im vorliegenden Fall dürfte ebenfalls etwas zu üppig sein, berechnen die Banken in einem Lastschriftabkommen doch nur wenige Euro untereinander. Der Nachweis, dass die Hausverwaltung die Kosten unnötig hochtreibt, dürfte aber nur schwer gelingen. Dennoch gilt: Hinterfragen Sie die Höhe und weisen Sie auf die Schadensminderungspflicht der Hausverwaltung hin.

– Haben Sie auch eine Frage?

 Dann schreiben Sie uns:

E-Mail:

Redaktion.Geld@tagesspiegel.de

Postanschrift: Verlag Der Tagesspiegel,

Redaktion Geld, 10876 Berlin

An Eva Bell

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false