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RECHTS Frage: an Reinhard Jäger Rechtsanwalt

Weniger ALG II in der Klinik?

Ich war kürzlich zwei Wochen im Krankenhaus. Jetzt hat mir das Jobcenter das Arbeitslosengeld II gekürzt, weil ich in der Klinik gegessen habe. Muss ich mir das gefallen lassen? Außerdem ziehe ich vielleicht in eine betreute Wohngemeinschaft. Wer trägt die Kosten – die Krankenkasse oder muss ich zahlen? Und müssen notfalls meine Eltern haften?

Aufenthalte außerhalb der eigenen vier Wände bringen oft Finanzierungsprobleme. Im Krankenhaus werden die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung von der Krankenkasse bezahlt. Das Jobcenter zieht die Verpflegung vom Regelsatz als Einkommen aus Sozialleistungen ab. Das war bis zum 31. Dezember 2007 rechtswidrig, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 18. Juni dieses Jahres.

Seit dem 1. Januar 2008 gilt aber die neue Verordnung zum ALG II. Nach Paragraf 2 Abs. 5 sind Voll- oder Teilverpflegung anrechenbar, was das BSG in seinem Urteil vom Juni aber als bedenklich angesehen hat, weil die Verordnung eine pauschale Anrechnung von 35 Prozent des Regelsatzes (bei Vollverpflegung) vorsieht und damit keine Prüfung erfolgt, ob im Einzelfall das Existenzminimum gewahrt ist.

Die Prüfung des Einzelfalls ist schwer für das Jobcenter. Wird der Freibetrag von 30 Euro nach Paragraf 6 VO-ALG II abgezogen? Der Anrechnungsbetrag ist monatlich zu errechnen, so dass bei einem 14-tägigen Aufenthalt anteilig gerechnet werden muss und eine Anrechnung nur erfolgt, wenn die Schwelle des Paragrafen 62 SGB V, derzeit monatlich 84,24 Euro, überschritten wird. Ich kann nur raten, Widerspruch im Fall der Anrechnung einzulegen, denn die neue Regelung scheint mir nicht haltbar zu sein.

Ein Auswärtsaufenthalt kann im Einzelfall auch eine betreute Wohngemeinschaft sein, im Alter oder auch bei psychischen Problemen. Hier zahlt zunächst einmal die Krankenkasse mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung zur Verbesserung des Wohnumfeldes und falls erforderlich, ergänzend durch das Grundsicherungsamt nach § 61 SGB XII. Insoweit müssen allerdings der Ehegatte und die Kinder damit rechnen, dass sie in Anspruch genommen werden. Der Unterhaltsanspruch ist nach § 94 SGB XII auf den Sozialleistungsträger übergegangen. Foto: Thilo Rückeis

an Reinhard Jäger

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