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Wer seine Unterkünfte woanders günstiger anbietet, wird auf Buchungsplattformen im Internet meist weiter unten gelistet.

© picture alliance/dpa

Buchungsportal droht Ärger: Warum 2000 Hotels gegen „Booking.com“ vorgehen

Die Hoteliers werfen dem Betreiber vor, jahrelang zu hohe Provisionen kassiert zu haben. Nun verlangen sie Schadenersatz.

Von Laurin Meyer

Ob Städtetrip nach San Francisco oder Strandurlaub in der Karibik: Wegen der Coronakrise dürften viele Urlaubsträume gerade grenzenlos sein. Die Möglichkeiten, eine Unterkunft zu buchen, sind hingegen übersichtlich. Und das liegt nicht nur an den Coronabeschränkungen. Schon seit Jahren kommen Urlauber kaum noch an Buchungsportalen im Internet vorbei. Sie wickeln für Hotels die Reservierungen ab, sammeln Bewertungen der Gäste.

Einem Plattformbetreiber droht jetzt Ärger: dem Marktführer Booking.com. Rund 2000 deutsche Hoteliers fordern von ihm Schadenersatz. Sie fühlen sich durch sogenannte Bestpreisklauseln benachteiligt, die das Portal zwischen 2006 und 2015 in seine Verträge geschrieben hatte. Das Prinzip: Wer als Hotelier auf dem Buchungsportal gelistet werden wollte, der durfte seine Unterkünfte nirgendwo anders günstiger anbieten.

Zwar hat Booking.com diese Vorgaben schon vor fünf Jahren wieder gestrichen. Damals hatte das Bundeskartellamt solche Klauseln untersagt. Die deutsche Hotelbranche will trotzdem rückwirkend gegen die Preisvorgaben vorgehen.

So beklagt der Hotelverband Deutschland (IHA), dass die Hotels immerhin fast zehn Jahre zu hohe Provisionen für die Vermittlung von Buchungen an Booking.com überwiesen hätten. Das Argument: Sind die Zimmerpreise überall gleich, gebe es zwischen den Buchungsportalen weniger Konkurrenz. Und nur deshalb hätte Booking.com hohe Provisionen kassieren können. Laut Branche liegen die zwischen 15 und 30 Prozent des Übernachtungspreises.

Buchungsportale und Hotels? Eine schwierige Beziehung

Zu der Forderung aufgerufen hatte der IHA. Bis zum vergangenen Mittwoch konnten sich Hoteliers dort registrieren, rund 2000 haben sich gemeldet. Jetzt prüft der Hotelverband die Ansprüche, will anschließend mit Booking.com in Verhandlungen treten – und notfalls vor Gericht ziehen.

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Buchungsportale und Hotels – beide Seiten verbindet seit jeher eine schwierige Beziehung. Den Hoteliers versprechen die Plattformen einerseits eine deutlich größere Reichweite. Je mehr Hotels auf einer Plattform gelistet sind, desto mehr Nutzer besuchen das Portal. Andererseits wächst dadurch auch die Macht der Plattformbetreiber. Im vergangenen Jahr buchten fast zwei Drittel der deutschen Urlauber ihre Unterkünfte online. Fünf Jahre zuvor tat das nur jeder Zweite, wie eine aktuelle Umfrage des Verbands Internet Reisevertrieb zeigt.

Booking.com könnte doppelt so hohe Provisionen kassiert haben

Und Booking.com dürfte zu den größten Profiteuren zählen. Hatte das Portal hierzulande schon im Jahr 2013 einen Marktanteil von mehr als 40 Prozent unter den Buchungsplattformen, lag dieser im vergangenen Jahr sogar bei rund 65 Prozent. Erst mit großem Abstand folgt Konkurrent HRS mit knapp 16 Prozent.

Booking.com ist hierzulande Marktführer unter den Buchungsportalen.
Booking.com ist hierzulande Marktführer unter den Buchungsportalen.

© dpa

Auf welche Summe sich der Schaden für die Hoteliers durch die Klauseln von Booking.com beläuft, müssten nun Wettbewerbsökonomen berechnen. Der IHA schätzt, dass die Buchungsplattform wegen der Preisvorgaben gut doppelt so hohe Provisionen aufrufen konnte, als üblich gewesen wäre. Das würde bedeuten, dass Hoteliers die Hälfte der bezahlten Provisionen als Schadenersatz geltend machen könnten – plus Zinsen.

Für Plattformen sind die Klauseln durchaus wichtig

Es ist nicht das erste Mal, dass sich Hotels gegen Buchungsplattformen wehren. Vor zweieinhalb Jahren hatte der IHA seine Mitglieder schon einmal dazu aufgerufen, sich an einer Kampagne zu beteiligen – damals gegen die Bestpreisklauseln des Internetportals HRS. Im vergangenen Jahr haben sich beide Seiten außergerichtlich geeinigt. Der Plattformbetreiber zahlte vier Millionen Euro, die der Verband an rund 600 teilnehmende Hotels ausschütten konnte.

Für die Plattformanbieter erfüllen die Klauseln einen wichtigen Zweck: Sie sollen verhindern, dass sich Urlauber auf Vergleichsportalen informieren – und dann anderswo günstiger buchen. Dadurch würden den Betreibern sämtliche Einnahmen entgehen. Die Hotelbranche bezweifelt jedoch, dass es viele solcher Trittbrettfahrer gibt. So würden weniger als ein Prozent der Nutzer von Buchungsportalen beispielsweise noch zur Buchung auf eine Hotelwebsite wechseln, erklärt der IHA.

Wer woanders günstiger ist, wird weiter unten gelistet

Eine Studie des Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) aus dem vergangenen Jahr zeigt jedoch: Auf der hoteleigenen Internetseite zu schauen, kann sich für Verbraucher durchaus lohnen. Jedes vierte Hotel bietet seine Zimmer auf direktem Weg demnach günstiger an als auf einem der großen Buchungsportale.

Das Coronavirus bedroht die Urlaubssaison. Auch Buchungsportale machen derzeit Verluste.
Das Coronavirus bedroht die Urlaubssaison. Auch Buchungsportale machen derzeit Verluste.

© dpa

Für die Hoteliers hat das aber wiederum Konsequenzen: So listen einige Vergleichsplattformen die Hotels in ihren empfohlenen Suchergebnissen weiter unten, je günstiger die ihre Zimmer anderswo anbieten. Hotels mit niedrigeren Preisen auf anderen Kanälen sind also weniger sichtbar. Für die Studie hat das ZEW die Suchergebnisse von Booking.com, Expedia und Kayak zwischen Juli 2016 und Januar 2017 für 250 Städte und 18 000 Hotels ausgewertet.

Sogenannte "enge" Bestpreisklauseln könnten erlaubt bleiben

Eine letzte Hoffnung bleibt den Buchungsplattformen allerdings: Zwar hat das Bundeskartellamt die Bestpreisklauseln untersagt – das Aus für sämtliche Preisvorgaben bedeutet das aber noch nicht. Im vergangenen Sommer entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass sogenannte enge oder modifizierte Bestpreisklauseln zulässig sind. Demnach darf eine Buchungsplattform den Hoteliers vertraglich verbieten, die Unterkünfte zumindest auf der hoteleigenen Internetseite günstiger anzubieten.

Vorgaben für die Zimmerpreise auf Konkurrenzplattformen hatte das Gericht dagegen schon 2015 als kartellrechtswidrig eingestuft. Ob die engen Bestpreisklauseln auch erlaubt bleiben, darüber könnte demnächst der Bundesgerichtshof entscheiden.

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