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Wirtschaft: Die paritätische Mitbestimmung läuft aus

BERLIN .Auslaufmodell oder friedensstiftendes Element im Zusammenspiel von Arbeit und Kapital?

BERLIN .Auslaufmodell oder friedensstiftendes Element im Zusammenspiel von Arbeit und Kapital? Am heutigen Dienstag entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Zukunft der Montanmitbestimmung.Wenn die Karlsruher Richter eine Gesetzesänderung von 1988 als verfassungswidrig einstufen, dann fallen die Konzerne Mannesmann und Klöckner Humboldt Deutz (KHD) nicht mehr unter die arbeitnehmerfreundlichere Montanmitbestimmung, sondern unter das "normale" Mitbestimmungsgesetz aus dem Jahr 1976.Die Bundesregierung hatte Ende der 80er Jahre die Möglichkeiten des Ausscherens aus der Montanmitbestimmung erschwert, indem der sogenannte Schwellenwert reduziert wurde: Wenn ein Konzern unter 50 Prozent des Umsatzes im Montanbereich erwirtschaftete, fiel er bis dahin aus der Montanmitbestimmung; diese Größe wurde nun auf 20 Prozent gesenkt.Inbesondere traf das die Mannesmann AG, die sich zu Unrecht in der Montanmitbestimmung festgehalten sah.Und dagegen klagte schließlich die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW).Nach deren Einschätzung sei nicht akzeptabel, daß Wettbewerber verschiedenen Mitbestimmungsmodellen unterworfen sind.Also auf der einen Seite etwa Mannesmann, KHD und Thyssen, auf der anderen RWE oder Krupp, die unter die übliche Mitbestimmung fallen.

Anfang 1947 wurden die Aufsichtsräte in den entflochtenen Unternehmen des Bergbaus und der Eisen- und Stahlindustrie aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung zwischen der IG Metall, den Eigentümern und den Besatzungsbehörden paritätisch besetzt.Den Vorständen gehörte außerdem ein auf Vorschlag der Gewerkschaft und der Betriebsräte berufener Arbeitsdirektor an.Auf diese Grundlage entstand dann 1951 das Montanmitbestimmungsgesetz.Damals gab es 107 montanmitbestimmte Unternehmen in der Bundesrepublik, vierzig Jahre später waren es noch gut 30.

Neben der Montanmitbestimmung und dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 gibt es noch das Betriebsverfassungsgesetz.Am weitesten reichen die Arbeitnehmerrechte in Montanunternehmen.Zum einen wegen des Arbeitsdirektors im Vorstand, zum anderen für den Fall einer Pattsituation im Aufsichtsrat: Wenn die Vertreter von Arbeit und Kapital unterschiedlicher Ansicht sind, gibt die Stimme eines "Neutralen" den Ausschlag.In der 76er Mitbestimmung haben dagegen die Arbeitgeber ein Übergewicht, weil ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat leitender Angestellter ist und deshalb aus Gewerkschaftssicht als verkappter Interessenvertreter der Aktionäre gilt, und weil der Aufsichtsratsvorsitzende in Pattsitutationen ein Zweitstimmrecht hat.

Arbeitsminister Walter Riester verteidigte im vergangenen November die Reform der Montanmitbestimmung der alten Bundesregierung vor dem Verfassungsgericht.Der tiefe Strukturwandel bei Kohle und Stahl sei wegen der weitgehenden Arbeitnehmerbeteiligung so "friedlich und innovativ" vonstatten gegangen, meinte Riester.Mannesmann dagegen sieht sich durch den paritätischen Aufsichtsrat behindert.Gerade noch 120 von weltweit 130 000 Mannesmann-Mitarbeitern seien "montan" tätig.An diesem Faktum werden die Verfassungsrichter nicht vorbeikommen.

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