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Wirtschaft: Drei, zwei, eins...meins?

Der BGH entscheidet, ob Ebay-Kunden ein Umtauschrecht bekommen müssen

Berlin – Wie gut, dass Ebay nur glückliche Kunden hat. „Drei, zwei, eins...meins!“, jubeln die Käufer in den Spots, die das weltgrößte Internet-Auktionshaus derzeit in den deutschen Fernsehsendern ausstrahlen lässt. Das ist deshalb gut, weil unzufriedene Käufer derzeit ohnehin nichts zu melden haben. „Ebay ist praktisch ein rechtsfreier Raum“, kritisiert Holger Gaspers von der Düsseldorfer Anwaltskanzlei Strömer. Das könnte sich am kommenden Mittwoch komplett ändern. Dann entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH), ob Händler, die ihre Waren über Ebay verkaufen, auch weiterhin sämtliche Kundenrechte ausblenden dürfen oder nicht. „Wir erwarten dadurch mehr Rechtssicherheit“, sagte Ebay-Deutschland-Chef Stefan Groß-Selbeck dem Tagesspiegel am Sonntag.

Die Chancen für die Verbraucher stehen gut, glauben Computerrechts-Spezialisten. Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung im September gehen Verbraucherschützer und Anwälte davon aus, dass die Karlsruher Richter mit den Wild-West-Methoden im Internet Schluss machen werden. Konkret geht es um die Frage, ob Verbraucher, die über die Internet-Plattform kaufen, die Ware innerhalb von 14 Tagen zurückgeben können, wie es bei Fernabsatzverträgen gesetzlich vorgeschrieben ist. Wer via Telefon, Fernsehen oder Internet Waren ordert, kann diese Produkte nämlich binnen zweier Wochen zurückschicken.

Bei Ebay geht das bislang nur bei Festpreisverkäufen. Der klassische Ebay-Deal, bei dem der Verkäufer sein Angebot ins Internet stellt und Interessenten den Preis immer höher treiben, wurde bislang als Versteigerung angesehen und nicht als Fernkauf. Konsequenz: Ein allgemeines Rückgaberecht besteht nicht, und auch die Haftung für Mängel schließen die Händler weitgehend aus. Ob zu Recht, ist ebenfalls umstritten.

Zweifel haben bereits einige Gerichte unterer Instanzen angemeldet. Das Oberlandesgericht Frankfurt und das Landgericht Hof haben in anderen Fällen geurteilt, dass es sich bei den Ebay-Auktionen nicht um Versteigerungen handelt. Jetzt ist der BGH am Zuge. Die Bundesrichter müssen entscheiden, ob ein Ebay-Kunde, der bei einem Schmuckhändler ein Diamantarmband für 252,51 Euro gekauft hatte, den Schmuck zurückgeben darf. Bis heute wartet der Verkäufer auf sein Geld, der Käufer will das Schmuckstück nicht mehr haben. Sowohl das Amtsgericht Rosenheim als auch das Landgericht Traunstein räumten dem enttäuschten Kunden ein Widerrufsrecht ein.

„Die Verbraucher sollen die Ware zu Hause noch einmal überprüfen dürfen“, erklärt Helke Heidemann-Peuser vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) den Sinn der Widerrufsregelung. Auch wer über Ebay kauft, könne das Produkt vorher nicht sehen, daher sei die Situation vergleichbar und der Käufer müsse geschützt werden, meint sie. Mit einem verbraucherfreundlichen Urteil rechnet auch der Berliner Anwalt Bernhard von Kiedrowski: „Ein gewerblicher Anbieter, der über Ebay handelt, soll nicht besser gestellt werden als ein Verkäufer, der seine Waren im Laden anbietet.“

Sollte der BGH diese Erwartungen am Mittwoch tatsächlich erfüllen, hätte das erhebliche Konsequenzen für Ebay. 15,7 Millionen Mitglieder sind derzeit bei Ebay Deutschland registriert, vier Millionen Artikel werden täglich über die deutsche Webseite angeboten, im dritten Quartal wurden Waren im Wert von knapp 1,75 Milliarden Dollar auf dem deutschen Marktplatz gehandelt, sagt eine Unternehmenssprecherin. Weil immer mehr Menschen ihren Lebensunterhalt mit Ebay verdienen, gibt es seit einiger Zeit ein spezielles Programm für „Powerseller“. An dem können alle teilnehmen, die regelmäßig mindestens 3000 Euro Umsatz im Monat über Ebay machen und mindestens 300 Artikel ständig im Angebot haben. Mehr als 5000 Verkäufer sind offiziell registriert. Dem BGH-Urteil sieht Ebay dennoch gelassen entgegen. „Eine Geschäftsveränderung erwarte ich dadurch nicht“, sagt Deutschland-Chef Groß-Selbeck. Das Urteil werde nur für den gewerblichen Verkauf gelten. Im Übrigen hätten Sofortkäufer schon heute ein Umtauschrecht.

Sollte der BGH das Widerrufsrecht bestätigen, werden sich einige Händler von Ebay zurückziehen, glaubt Rechtsanwalt Gaspers. Die verbleibenden Anbieter würden ihre Preise erhöhen, weil sie die Kosten für Rücksendungen einkalkulieren müssten. „Das Widerrufsrecht ist erst der Anfang“, sagt Gaspers. Die nächsten Streitfragen folgten: Haben die Kunden Gewährleistungsansprüche? Brauchen die Händler einen Gewerbeschein? Müssen sie ihre Einnahmen versteuern?

Doch schon das Widerrufsrecht könnte eine Lawine von Kundenansprüchen auslösen, erwartet vzbv-Juristin Heidemann-Peuser. Da die Käufer über dieses Recht nicht informiert worden sind, kann man theoretisch alles zurückgeben, was man jemals bei einem gewerblichen Händler über Ebay erstanden hat. Allerdings müsse man eine Entschädigung für die Nutzung zahlen.

Eines ist klar: Private Verkäufer sind durch die BGH-Entscheidung nicht betroffen. Wer von privat kauft, muss weiter hoffen, dass die Ware etwas taugt. Denn sie bleibt „drei, zwei, eins... meins!“

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