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RECHTS Frage: an Wolfgang Wawro Steuerberater

Darf der Fiskus trödeln?

Ich wollte in meiner Steuererklärung 2009 Gewinne aus Aktiengeschäften mit Verlustvorträgen aus früheren Jahren verrechnen. Das Finanzamt sagt, das gehe nicht, weil die dazu nötige Software noch nicht fertig sei. Bei mir geht es immerhin um 4000 Euro. Was kann ich tun?

Leider ist der von Ihnen geschilderte Fall keineswegs ein Einzelfall. In den ersten Monaten des Jahres hatten mehrere Banken Schwierigkeiten, entsprechende Steuerbescheinigungen zu erteilen, und auch die Finanzämter konnten zunächst die Anlage KAP mit den Kapitalerträgen überhaupt nicht bearbeiten. Diese Phase ist nun zwar überwunden, aber gerade das Problem mit der Verrechnung von Altverlusten aus den Jahren bis 2008 ist derzeit noch nicht gelöst.

Das liegt an der unerhörten Angewohnheit, häufig Gesetze erst zum Jahresende kund zu tun, die dann schon ab dem 1. Januar des Folgejahres umgesetzt werden müssen. Softwarehäuser, Steuerberater und Steuerbürger sind dann oft überfordert. Aber auch die Finanzbeamten leiden unter entsprechendem Druck. Diesmal war es zwar kein Gesetz, sondern ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), das auf den letzten Drücker Anweisungen erteilte, an die die Finanzbehörden gebunden sind. Da nützt es auch nichts, wenn das Finanzministerium sagt, die Entwürfe waren den Ländern schon Monate vorher bekannt. Welcher Programmierer soll denn programmieren – oder etwa rumfummeln – solange er keine endgültigen, verbindlichen Weisungen hat?

Hinzu kommt die offensichtliche Überforderung der für zuständig erklärten Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen, die in Düsseldorf die Vorgaben umsetzen soll. Zunächst funktionierte die ersten Monate mit der Bearbeitung der Anlage KAP nichts, dann endlich konnten die Finanzämter die Veranlagungen auch mit Kapitaleinkünften durchführen, und nun trat das Problem mit der Verrechnung alter Verluste auf, das noch gelöst werden muss. Ein Sprecher der Finanzverwaltung aus Düsseldorf äußerte sich kürzlich, dass in vier Wochen die Fehler ausgeräumt seien, doch wann die einzelnen Bundesländer die erforderlichen Änderungen in ihren Systemen implementieren, könne er nicht sagen.

Auch wenn es Sie ärgert, Sie müssen wohl oder übel noch etwas abwarten. Falls Sie ohne die beantragte Anrechnung Steuerzahlungen an Einkommensteuer oder auch anderen Steuerarten dem Finanzamt schulden, können Sie eine zinslose Stundung bis zur Verrechnungsmöglichkeit Ihres Anrechnungsguthaben geltend machen. Ist dies nicht der Fall, können Sie für einen entstehenden Schaden die Behörde in Regress nehmen. Hierzu sollten Sie den Schaden exakt belegen können, zum Beispiel einen Zinsschaden oder eventuell sogar einen weitergehenden nachweislichen Anspruch.

Auf jeden Fall bekommt das Vertrauen in die Finanzämter durch solche Miseren einen heftigen Knacks. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Wolfgang Wawro

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