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Immobilien: Asbestsanierung: „Wunderfaser“ vor Gericht Immer noch steckt der Stoff in vielen Häusern

Aber manchmal hilft der Fiskus bei der Sanierung

Asbest besitzt große Festigkeit, ist hitze- und säurebeständig und eignet sich hervorragend zur Isolierung. Deshalb wurde die „Wunderfaser“ bis vor rund 30 Jahren als idealer Baustoff angesehen. Damals war die krebserregende Eigenschaft des Materials noch nicht bekannt. Mittlerweile ist der Einsatz verboten. Dafür ist die Entsorgung ein Thema vor Gericht.

So hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Eigenheimbesitzer, dessen Außenfassade asbestverseucht ist, die Kosten für die Renovierung als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen kann. Das Finanzamt hatte das mit dem Argument abgelehnt, es fehle ein amtliches Gutachten, das – und zwar vor Beginn der Sanierungsarbeiten – belege, wo genau die Quellen der Verseuchung lagen und wie die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen aussehen sollten. Im Prinzip sah das der BFH genauso. Nur konnte in diesem Fall darüber hinweggesehen werden, weil der Eigentümer an einer chronischen Bronchitis litt und die Renovierung gezwungenermaßen durchgeführt werden musste. Denn es war eine „konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehende Gesundheitsgefährdung zu beseitigen“. Insgesamt ging es hier um 18 000 Euro. (AZ: III R 6/01)

Etwas anders sah allerdings das Saarländische Finanzgericht einen Asbest-Fall – hier ging es um den vorsorglichen Austausch einer asbesthaltigen Nachtstromspeicherheizung. Der (gesunde) Eigentümer wollte die Kosten dafür ebenfalls absetzen. Doch das Gericht stellte fest, dass von der Heizung „tatsächlich Belastungen für die Gesundheit“ ausgehen müsse. Will ein Bürger nur Erkrankungen vorbeugen, kann der Fiskus nicht beteiligt werden. (AZ: 1 K 124/00)

In einem Fall in Rheinland-Pfalz stellte der Käufer eines Hauses fest, dass die Nachtspeicheröfen entgegen der Aussage des Verkäufers asbesthaltig waren. Er wollte den Kaufvertrag rückgängig machen und konnte das vor dem Oberlandesgericht Koblenz auch durchsetzen. Zwar hatte der ehemalige Eigentümer vertraglich alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Doch weil die asbesthaltigen Öfen Gesundheitsgefahren mit sich brachten und sich der Käufer auf die Zusicherung des Verkäufers habe verlassen dürfen, konnte der Vertrag annulliert werden. (AZ: 5 U 1566/00)

In Nordrhein-Westfalen nahm derweil ein hemdsärmliger Hauseigentümer die Dinge in die eigene Hand: Er entschloss sich dazu, die asbesthaltigen Wärmespeicheröfen in allen Wohnungen auszutauschen. Dazu baute er die Öfen eigenhändig aus und zerlegte sie noch in den Wohnungen. Als Mieter später über Reizungen der Haut und Beschwerden an den Schleimhäuten klagten, veranlasste das Gesundheitsamt, Stichproben der Luft zu nehmen. Dabei wurde Asbest gefunden. Nun ordnete das Umweltinstitut eine exaktere Untersuchung an und verlangte die Kosten dafür vom Eigentümer. Der wehrte sich mit der Begründung dagegen, eine solche Untersuchung sei eine „Gefahrenerforschung“, die nur er selbst hätte veranlassen dürfen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es sich bereits um eine Gefahrenabwehrmaßnahme gehandelt habe, die nicht aufgeschoben werden durfte. (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 21 A 5820/00)

In einem Fall vor dem Landgericht München I informierte schließlich eine Vermieterin ihre Mieter darüber, dass die Wohnungen asbestbelastet sind und ein Sachverständiger bestellt worden sei. Eine Mieterin verlangte daraufhin Mietminderung – rückwirkend für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses. Ihre Forderung in Höhe von 30 000 Euro ging jedoch ins Leere. Nur für die Zeit zwischen Bekanntgabe der Verseuchung und der Renovierung könne sie die Miete mindern, so das Gericht – und zwar um 15 Prozent. (AZ: 15 S 19508/01)

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