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Anzeige: Ausgefallene Gründe für die fristlose Kündigung

Wenn das Mietverhältnis auf der Kippe steht, können Haustiere, Weihnachtsdekoration und eine störrische Tochter die Kündigung hervorrufen. Auch Beleidigungen werden nicht gern gesehen; Weihnachtsdekoration ist hingegen erlaubt.

Nicht immer gelingt das Zusammenwohnen in einem Mietparteienhaus reibungslos. Und nicht immer sind sich Mieter und Vermieter freundlich einander zugeneigt. Oft explodieren solche Missstimmungen aufgrund von Kleinigkeiten und führen zu fristlosen Kündigungen seitens des Vermieters. Auch absurden Gründen wird manchmal vor Gericht stattgegeben.

Die Urteile: Musik und Familienstreitigkeiten

Wer nachts gerne in Clublautstärke Musik hört, dem darf fristlos gekündigt werden. So gab das Landgericht Coburg laut dem immowelt-Blog einem Vermieter recht, der nach mehrmaligen Abmahnungen einem Mieter fristlos kündigte aufgrund dieser Lärmbelästigung. Die Nachbarn hatten sich mehrfach beschwert und das Landgericht sah bei dem Mieter einen berechtigten Fall der Ruhestörung. Und obwohl der Mieter nach der Kündigung die Musik endlich leiser drehte, durfte er trotzdem nicht bleiben. Anders als bei Mietrückständen galt die Aufhebung der Kündigung in diesem Falle nicht (Az.: 32 S 1/08).

Auch eine pubertierende Tochter kann Anlass zur Kündigung geben. Diese schrie, diskutierte, sang und stampfte nachts und störte die Nachbarn so erheblich. Wie das immowelt-Blog meldete, gab das Landgericht Coburg auch in diesem Fall den Vermietern bei der fristlosen Kündigung Recht. Der Haussegen muss hier wohl nun noch mehr schief hängen (Az.: 67 S 382/09).

Auch einem Mieter, der seine Nachbarn mehrfach laut beschimpfte, wurde fristlos gekündigt. Hier durfte der Vermieter sogar ohne vorherige Abmahnung vorgehen, weil der Hausfrieden erheblich gestört war. Das Landgericht Coburg entschied auch in diesem Fall zugunsten des Vermieters – obwohl der tätliche Angriff auf eine Nachbarin nicht nachgewiesen werden konnte (Az.: 32 S 85/08).

Erlaubt: Weihnachtsdeko ja, Frettchen nein

Das Amtsgericht Neukölln hat am 15.06.2012 entschieden, dass drei Frettchen ein triftiger Grund zur fristlosen Kündigung sind. Zwar sind Kleintiere auch trotz vertraglichem Verbot in Wohnungen erlaubt, aber unter Kleintiere fallen nur solche, die in Käfigen wohnen. Da die Frettchen in der Wohnung frei herumliefen und der Mieter zudem unpünktlich zahlte und eigenständig Elektroleitungen verlegte, sah das Gericht die Kündigung als rechtens an (Az.: 2 C 340/11).

Das Anbringen von Weihnachtsdekoration hingegen erlaubt keine Kündigung. So gab das Landgericht Berlin hier dem Vermieter recht, der mit Leuchtketten seinen Balkon verschönerte. Obwohl ihm das im Mietvertrag untersagt war, betitelte das Landgericht das Vergehen als so gering, dass es kein Grund zur Kündigung sei. Lediglich feste Installationen auf dem Balkon oder an der Fassade müssten mit dem Vermieter abgesprochen werden; die restliche Dekoration, so geschmacklos sie auch sein möge, ist Sache des Mieters.

Das Blog von immowelt.de informiert regelmäßig über aktuelle Urteile im Miet- und Baurecht. Auf der Plattform können auch neue Wohnungen gesucht werden. Wer den Streit mit dem Vermieter endgültig umgehen möchte, findet hier auch Immobilien zum Kauf.

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