zum Hauptinhalt

Immobilienkauf: Ohne Trauschein ins Eigenheim

Glückliche Partner denken meist nicht an Tod und Trennung. Doch Unverheiratete sollten sich unbedingt absichern.

Früher oder später stellt sich diese Frage wohl jedem Paar: Wollen wir weiter zur Miete wohnen oder doch in die eigenen vier Wände ziehen? Gerade wer unverheiratet zusammenlebt, sollte vor dem Kauf einer Immobilie wichtige Punkte für den Ernstfall abklären. Denn rechtlich sind nicht verheiratete Paare gegenüber Eheleuten benachteiligt.

Niemand denkt gern über Tod und Trennung nach, wenn es doch darum geht, eine gemeinsame Zukunft aufzubauen. Umso wichtiger ist es jedoch gerade für unverheiratete Paare, sich vor dem Erwerb einer Immobilie Gedanken darüber zu machen, wie sich beide für den Ernstfall absichern können. Denn anders als für Eheleute gibt es für unverheiratete Paare keine gesetzlichen Regelungen, wem im Todesfall oder bei einer Trennung Vermögen und Wohneigentum zusteht.

Wichtig zu klären ist zunächst einmal die Frage, wem von beiden das Haus oder die Wohnung eigentlich gehören wird, wer also als Eigentümer im Grundbuch steht. Experten raten unverheirateten Paaren einhellig dazu, sich am besten zu zweit ins Grundbuch eintragen zu lassen. Das kann auch anteilig geschehen, je nachdem, wie viel Geld oder auch Zeit und Leistung beide jeweils in ihr gemeinsames Heim stecken.

Ein Partnerschaftsvertrag Rechtssicherheit schafft

Sind beide Partner an der Immobilie beteiligt, stehen auch beiden Eigentumsrechte zu – sie können das Haus bewohnen, mit einer Hypothek belasten oder wieder verkaufen. Steht nur einer von beiden im Grundbuch, hat der andere keinerlei Rechte. Dann kann es im schlimmsten Fall sein, dass er nach der Trennung ausziehen muss.

Rechtssicherheit bei diesen Fragen schafft zum Beispiel ein Partnerschaftsvertrag. Das Paar kann darin zum Beispiel verbindlich festlegen, wer welchen Anteil am Eigenkapital aufbringt, welche Ratenhöhe er zahlt und für welchen Anteil der Rückzahlung er haftet. Genauso sollten darin beide ihren Verzicht auf eine Zwangsversteigerung erklären. Zu der kommt es in der Regel, wenn einer das Haus verkaufen will, der andere aber nicht. Das Verfahren zieht zumeist einen herben finanziellen Verlust nach sich.

Auch Regelungen zum Unterhalt oder zur Verteilung gemeinsamer Vermögensgegenstände können im Partnerschaftsvertrag geklärt werden. Empfehlenswert ist die Beurkundung des Vertrages durch einen Notar.

Alternativ können unverheiratete Paare ihren Hauskauf auch durch einen Gesellschaftsvertrag absichern. In diesem Rahmen erwerben sie die Immobilie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die direkt in der Kaufvertragsurkunde gegründet werden kann. Damit stehen danach beide auch im Grundbuch. Im Gesellschaftsvertrag werden alle wichtigen Fragen eindeutig und verbindlich beantwortet: Vor allem geht es dabei um Heirat, Trennung und Todesfall. Auch dabei sollte ein Notar oder Anwalt beratend zur Seite stehen.

Mit einem Erbvertrag lassen sich Vorsorgelücken im Todesfall verhindern

Und was geschieht mit dem Haus, wenn einer von beiden stirbt? Laut Gesetz gelten unverheiratete Lebenspartner als nicht miteinander verwandt und beerben sich damit auch nicht gegenseitig. Ein gemeinsam aufgesetztes handschriftliches Testament hat rechtlich in diesem Falle keine Bedeutung.

Hat das Paar keine Kinder, fällt das Erbe an die Kinder aus erster Ehe oder an die Eltern des Verstorbenen, der andere Partner geht dann womöglich leer aus.

Um für den Todesfall vorzusorgen, empfiehlt es sich darum einen Erbvertrag abzuschließen. Damit sichern sich unverheiratete Partner gegenseitig ab und bestimmen beispielsweise, dass der Überlebende das Wohneigentum erbt oder zumindest ein lebenslanges Bleiberecht erhält. So abgesichert, können auch Unverheiratete entspannt den nächsten gemeinsamen Schritt machen.

Alena Hecker

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false