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Karrierefrage: Habe ich Recht auf Platz zum Sitzen?

Nachgefragt bei Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim DGB.

Auf Grund meiner gesundheitlichen Einschränkung kann ich weder lange stehen noch laufen, sondern bin auf einen Arbeitsplatz angewiesen, bei dem ich überwiegend sitzen kann. Bei meinem Arbeitgeber ist ein solcher Arbeitsplatz vorhanden. Obwohl ich entsprechende Gutachten vorgelegt habe, ist der Arbeitgeber nicht bereit, mich auf diesem Arbeitsplatz einzusetzen, da ich dann nicht mehr zu Wochenenddiensten eingesetzt werden könnte, weil dieser Arbeitsplatz an den Wochenenden nicht besetzt ist. Was kann ich tun?

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber hat auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Beschäftigten insbesondere bei nachgewiesener Schwerbehinderung Rücksicht zu nehmen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber prüfen muss, ob bei gesundheitlicher Beeinträchtigung seiner Beschäftigten die Möglichkeit eines anderweitigen Einsatzes gegeben ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Verpflichtung aus Paragraph 12 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Demnach müssen vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um Benachteiligungen wegen einer Behinderung zu verhindern. Diese Verpflichtung findet ihre Grenze nur dort, wo ein anderweitiger Einsatz für den Arbeitgeber insbesondere auf Grund einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung oder erheblicher organisatorischer Beeinträchtigungen nicht zumutbar ist.

Im vorliegenden Fall ist ohne größere organisatorische Probleme die Zuweisung des Arbeitsplatzes an die in ihrer Gesundheit beeinträchtigte Beschäftigte möglich. Auch wenn ein Wochenendeinsatz dadurch nicht ohne weiteres möglich ist, muss der Arbeitgeber seiner Pflicht nachkommen, auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rücksicht zu nehmen. Im Übrigen wäre es durchaus denkbar, dass grundsätzlich der Einsatz auf dem Schonarbeitsplatz erfolgt und soweit das die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zulassen, bei notwendigen Wochenenddiensten ein Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz eingeplant wird.

Weigert sich der Arbeitgeber, seiner Pflicht nachzukommen, kann der oder die Betroffene im Wege einer Feststellungsklage den Arbeitgeber dazu verpflichten lassen, ihn oder sie auf dem konkreten Arbeitsplatz, der mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt werden kann, einzusetzen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Einsatz auch tatsächlich möglich ist, das heißt, dass der Arbeitsplatz nicht mit einem mindestens genauso schutzwürdigen Beschäftigten besetzt ist. Darüber hinaus empfiehlt es sich, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung einzuschalten, die ihrerseits aufgrund eigener Rechte auf den Arbeitgeber einwirken und gegebenenfalls gerichtlich gegen ihn vorgehen können.

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an Martina Perreng

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