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Wirtschaft: Kinder zahlen für ihre Eltern

Um die Heim- und Pflegekosten zu decken, muss man notfalls sogar ans Ersparte – aber nicht immer, entschied jetzt der Bundesgerichtshof

Die „Sandwich-Generation“ steckt in der Klemme. Die heute 40- bis 60-Jährigen sind praktisch immer dabei, wenn es ums Zahlen geht. Sie unterstützen ihre Kinder, sie sorgen für ihr eigenes Alter vor, und sie sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Eltern aufzukommen. Denn je älter die Bundesbürger werden, desto mehr häufen sich die Fälle, in denen das Ersparte eines Tages aufgezehrt ist. Und die Rente reicht meist nicht aus, um die Kosten von Pflegeheimen zu decken.

Zwar springen zunächst die Sozialämter ein, doch in Zeiten leerer öffentlicher Kassen halten diese sich bei den nächsten Angehörigen schadlos. Nach Paragraf 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet, das heißt Kinder, Eltern und Großeltern stehen füreinander ein.

Fragt sich nur, in welchem Maße. Die Frage, was Kinder zu Gunsten ihrer Eltern abgeben müssen, beschert den Gerichten viel Arbeit. Mit einer ganzen Reihe von Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den vergangenen Monaten die Grundzüge der kindlichen Unterhaltspflichten neu definiert. Am Freitag veröffentlichten die Karlsruher Richter ein weiteres Grundsatzurteil: Sie stellten Kinder von der finanziellen Haftung frei, wenn die Familienbande nur sehr locker sind (AZ: XII ZR 326/01).

Im neuesten Fall aus Karlsruhe sollte eine 65-jährige Rentnerin die Pflegekosten für ihren Vater übernehmen. Dieser war als Soldat aus dem Zweiten Weltkrieg psychisch gestört zurückgekehrt. Seit 1949 hatte der Mann ununterbrochen in einer pychiatrischen Klinik und anschließend in einem Alten- und Pflegeheim gelebt. Die Forderung des Sozialamtes, der Tochter die Kosten für die Betreuung in Rechnung zu stellen, lehnte der BGH jetzt ab. Man könne nicht erwarten, dass die Frau für ihren Vater einsteht, meinten die Richter. Denn das Kind habe nicht nur während des Kriegs auf seinen Vater verzichten müssen, sondern auch nach seiner Heimkehr habe sich der Mann wegen seiner psychischen Belastung nicht um die Familie kümmern können. Daher sei es eine „unbillige Härte“, wenn die Frau jetzt Unterhalt zahlen müsste, so die Richter. Das neue Urteil ist ein weiteres Glied in der Kette höchstrichterlicher Entscheidungen. Kaum ein Thema hat die Karlsruher Richter in den vergangenen Monaten so sehr beschäftigt, wie die Frage, wann Kinder für ihre Eltern haften müssen.

So wird gerechnet

Grundsätzlich gilt folgende Faustregel: Um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kinder zu bestimmen, wird das „bereinigte Nettoeinkommen“ ermittelt. Dabei werden vom Bruttoeinkommen Steuern, Sozialabgaben und eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von fünf Prozent abgezogen. Auch Darlehenszinsen, Tilgungen, Versicherungen, Miete und Aufwendungen für die private Altersvorsorge können abgesetzt werden. Von dem so verbleibenden „bereinigten Nettoeinkommen“ wird das Existenzminimum abgezogen, das den Kindern auf jeden Fall bleiben muss. Dieser Selbstbehalt liegt bei 1250 Euro. Von dem dann noch verbliebenen Rest muss das Kind 50 Prozent als Unterhalt für die Eltern zahlen. Wichtig: Damit die Kinder später nicht selbst zum Sozialfall werden, kommen die Bundesrichter den heute Erwerbstätigen entgegen. Die eigene Altersversorgung habe Vorrang vor dem Elternunterhalt, entschied der BGH in einem ebenfalls neuen, Anfang April veröffentlichten Urteil (AZ: XII ZR 149/01). Weil die gesetzliche Rente in Zukunft nicht mehr ausreichen werde, um angemessen über die Runden zu kommen, dürfen Unterhaltspflichtige neben den Beiträgen an die Rentenversicherung weitere fünf Prozent ihres Bruttoeinkommens für eine zusätzliche private Altersvorsorge einsetzen, urteilte der BGH.

Schon früher hatten die Richter der Inanspruchnahme der Kinder durch die Eltern Grenzen gesetzt. Der angemessene Selbstbehalt, der dem Nachwuchs bleiben müsse, richte sich nach dem jeweiligen Einzelfall, bestimmten die Karlsruher Juristen in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2002. Zwar dürfen die unterhaltspflichtigen Kinder nicht im Luxus schwelgen, während die Eltern darben, aber eine spürbare Absenkung des eigenen Lebensstandards müssten Töchter oder Söhne auch nicht hinnehmen, meinte der BGH (AZ: XII ZR 266/99). Der Selbstbehalt richte sich nach dem Einkommen, Vermögen und dem sozialen Rang der Kinder. Auch das Eigenheim muss niemand verkaufen, um so genügend Geld für den Unterhalt der Eltern zusammenzukratzen.

Anders sieht es mit dem Ersparten aus: Kapital, das nicht zum Lebensunterhalt gebraucht wird, muss flüssig gemacht werden, urteilte der BGH Anfang dieses Jahres (AZ: XII ZR 69/01). Das gilt auch dann, wenn das unterhaltspflichtige Kind selbst keinen Cent hat. In mehreren Entscheidungen hat der BGH deutlich gemacht, dass auf Umwegen auch Schwiegersohn oder Schwiegertochter haften müssen, wenn diese gut verdienen. So weit deren Einkommen nicht in den Familienunterhalt fließt, sondern der Vermögensbildung zugeführt wird, stehe es grundsätzlich für Unterhaltszwecke zur Verfügung, so der BGH. Zudem dürfe man auch nicht die ungünstige Steuerklasse V wählen, um damit der Unterhaltspflicht auszuweichen (AZ: XII ZR 69/01).

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