zum Hauptinhalt

Leiharbeit: Arbeitsministerium will Missbrauch verhindern

Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) will Missbrauch von Leiharbeit per Gesetz unterbinden.

Berlin - Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) will Missbrauch von Leiharbeit per Gesetz unterbinden. „Durch die Einführung einer gesetzlichen Regelung soll verhindert werden, dass Arbeitnehmerüberlassung als Drehtür zur Verschlechterung der Arbeitsbedingungen missbraucht wird“ heißt es in einem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums. Ein gesetzlicher Mindestlohn ist aber nicht vorgesehen.

Die Drogeriekette Schlecker war in die Schlagzeilen geraten, weil sie Filialen schloss und die Beschäftigten als Leiharbeiter zu schlechteren Konditionen in neu eröffneten Filialen wieder einstellte – und erntete dafür viel Kritik.

Da sich die FDP in der Regierungskoalition vehement gegen einen Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche stemmt, kann eine verbindliche Lohnuntergrenze durch Novellierung des Arbeitnehmerentsendegesetzes vorerst nicht angegangen werden. Man werde zunächst die Entwicklung in dem Wirtschaftszweig „sehr genau“ beobachten, sagte eine Ministeriumssprecherin mit Blick auf den Beginn der vollständigen Freizügigkeit für Arbeitnehmer in der EU am 1. Mai kommenden Jahres. Befürchtet wird, dass osteuropäische, speziell polnische Zeitarbeitsunternehmen mit Billiglöhnern nach Deutschland drängen und damit hiesige Beschäftigte arbeitslos machen. Sollte dies so kommen, sei ein gesetzlicher Zeitarbeit-Mindestlohn „in Vorbereitung“, sagte die Sprecherin.

Nur über die Aufnahme der Branche in das Entsendegesetz kann unlautere Lohndumping-Konkurrenz für all jene Unternehmen abgewehrt werden, die nach Tarifvertrag bezahlen. Der zur Abstimmung mit den anderen Ministerien vorgelegte „Lex-Schlecker“-Entwurf sieht vor, dass Betriebe auch künftig Mitarbeiter entlassen und sie „in zeitlichem Zusammenhang“ als Leiharbeitnehmer im eigenen Unternehmen wieder einsetzen können – aber nur bei gleicher Bezahlung.

Nicht mehr zulässig soll sein, dass zuvor arbeitslose Leiharbeiter für sechs Wochen zu einem Nettoentgelt beschäftigt werden, das dem zuvor erhaltenen Arbeitslosengeld entspricht. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Missachtung der geplanten Bestimmungen sollen Bußgelder bis zu 25 000 Euro verhängt werden können. dpa

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false