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Bankgeschäfte: Mehr Rechte bei Verlust der EC-Karte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Bankkunden gestärkt, deren EC-Karten gestohlen und Konten dann mit Hilfe der korrekten PIN-Nummer leer geräumt wurden. Künftig dürfen die Verbraucherzentralen im Auftrag der geprellten Kunden klagen.

Karlsruhe - Nach dem Urteil dürfen Geschädigte ihre Ansprüche an Verbraucherzentralen abtreten, wenn Geldinstitute für den Schaden ihrer Kunden nicht aufkommen wollen. Die Einschaltung einer Verbraucherorganisation diene einem kollektiven Verbraucherinteresse und ermögliche eine effektivere Verfolgung dieses Interesses als eine Individualklage, entschied der BGH. (AZ: XI ZR 294/05)

Im aktuellen Fall war mit den EC-Karten mehrerer Sparkassen-Kunden rund 13.500 Euro abgehoben worden. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen als Vertreterin der geschädigten Kunden vermutete Mängel an deren Verschlüsselungssystem der PIN-Nummern. Die betroffene Sparkasse argumentierte dagegen, die Kunden hätten PIN-Nummer und Karte gemeinsam aufbewahrt und damit ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Dafür spreche die kurze Zeitspanne zwischen dem Verlust der Karten und der Auszahlung des Geldes an den Automaten. In dem Fall muss nun das Oberlandesgericht Düsseldorf prüfen, ob das von der beklagten Sparkasse verwendete Verschlüsselungssystem ausreichend sicher ist.

Laut BGH betrifft die Frage nach der Sicherheit des Verschlüsselungssystems der Sparkasse generell eine Vielzahl von Verbraucher. Dies spreche ebenso für das Einschalten einer Verbraucherschutzzentrale wie etwa die Höhe der Kosten eines nötigen Sachverständigengutachtens über die Sicherheit des Verschlüsselungssystems der Sparkasse. Außerdem habe die Verbraucherzentrale eine bessere Marktübersicht und einen breiteren Zugang zu fachkundigen Informationen als der einzelne Sparkassenkunde und könne deshalb zu den technischen Einzelheiten der vom Kunden behaupteten Sicherheitslücken und zu parallel verlaufenden Schadensfällen besser vor Gericht argumentieren. (tso/AFP)

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