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Rabatte: Weihnachtsgeld vom Baumarkt

Vor dem Fest locken viele Händler mit hohen Rabatten – Schnäppchenjäger sollten aber vorsichtig sein.

Berlin - Mal wieder ein Parfüm zu Weihnachten? Teuren Wein oder einen Kaschmirpullover? Oder darf es dieses Jahr mal etwas ganz anderes sein? Vielleicht ein neues Fenster, ein Eimer Farbe oder ein Fahrrad? Praktisch orientierte Schenker sollten in diesen Tagen beim Baumarkt vorbeischauen. Denn dort hagelt es Rabatte. Mal sind es 20 Prozent, mal 25 Prozent, die Praktiker auf wechselnde Sortimente gewährt. Die Konkurrenz von Hornbach verspricht ihren Kunden 50 Euro Weihnachtsgeld, wenn sie an einem Gewinn spiel im Internet teilnehmen. Und auch die Elektronikmärkte Media Markt und Saturn locken mit ihrer „Null-Prozent-Finanzierung“ Kunden in ihre Märkte, die gern teure Weihnachtsgeschenke kaufen würden, aber leider nicht flüssig sind.

Wenn die Bürger bei ihrem Einkauf die Mehrwertsteuer sparen können, für jedes deutsche Nationalmannschaftstor mit einem Preisnachlass von 100 Euro belohnt werden oder es mal wieder „20 Prozent auf alles – ausgenommen Tiernahrung“ gibt, klingelt die Kasse. Doch nicht immer hält die Werbung das, was sie verspricht. Ende November verurteilte der Bundesgerichtshof (BGH) die Praktiker-Kette. Testkäufer hatten bei vier Artikeln aus dem Sortiment festgestellt, dass die Preise eine Woche vor der „20-Prozent-Aktion“ niedriger waren als zu Beginn der Aktionswoche. Das sei eine unzulässige Mondpreiswerbung, sagte der BGH, und damit verboten.

Für die Baumarktkette war das bereits die zweite Schlappe in diesem Jahr. Zuvor hatte das Saarländische Oberlandesgericht die „20-Prozent-auf-alles-ausgenommen Tiernahrung“-Werbung untersagt, weil Praktiker den Nachlass nicht für die Tchibo-Shops in den Baumärkten gewähren wollte. Der BGH bestätigte das Urteil und ließ die Revision nicht zu.

Auch Möbelhäuser gehören zu den Stammkunden vor Gericht. Die Verbraucherzentrale Berlin verklagte Möbel Höffner vor den Landgerichten Berlin und Brandenburg, weil der Möbelhändler zwar zu seinem 40-jährigen Jubiläum 25 Prozent auf alles geben wollte, zuvor aber die Preise heraufgesetzt hatte. Das hatten Höffner-Kunden bemerkt und die Verbraucherschützer alarmiert.

Beliebt bei Möbelhändlern sind auch Rabatte „auf alles“ und winzige Fußnoten, in denen ellenlange Ausnahmen aufgezählt werden. Derzeit prozessiert die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen das Möbelhaus Segmüller. Das hatte 35 Prozent Rabatt versprochen – außer auf preisgebundene Markenware. Für Ulrike Blum, Sprecherin der Wettbewerbszentrale, ist das eine klare Irreführung der Verbraucher. „Bei Möbeln gibt es nämlich gar keine Preisbindung“, sagt sie.

Doch nicht immer ist es so leicht, unlauterer Werbung den Garaus zu machen, wie in diesem Fall. Seit der Liberalisierung des Wettbewerbsrechts im Juli 2004 ist vieles erlaubt, was früher verboten war. Geschenke, mit denen der Handel den Kauf versüßen wollte, scheiterten vor Jahren noch an der strengen Zugabeverordnung. Heute sind solche Anreize nur dann untersagt, wenn der Verbraucher so sehr gelockt wird, „dass er nicht mehr nachdenkt“, sagt Ronny Jahn, Wettbewerbsexperte der Verbraucherzentrale Berlin. Auch vergleichende Werbung, früher verpönt, ist heute kein Tabu mehr. Burgerketten dürfen ihre Hackfleischbrötchen munter miteinander vergleichen, ohne teure Abmahnungen zu kassieren. Und auch Schlussverkäufe können die Läden heute fast täglich veranstalten und nicht nur zweimal im Jahr.

Verboten sind aber nach wie vor ungewollte Werbeanrufe, Werbe-E-Mails, -faxe oder -SMS. Besonders geschützt werden zudem Kinder und Jugendliche, deren Unerfahrenheit in Geschäftsdingen nicht ausgenutzt werden darf. So ist etwa die Reklame für Handyklingeltöne in Jugendzeitschriften verboten, wenn die Kosten des Downloads nicht klar durchschaubar sind.

Untersagt ist auch irreführende Werbung – vorgetäuschte Preissenkungen oder Lockvogelprodukte, die schon nach wenigen Stunden vergriffen sind. Faustregel: Werbeware muss im Laden oder beim Versandhändler mindestens zwei Tage lang erhältlich sein. Doch der Nachweis ist schwierig. So zog der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gleich zwei Mal gegen Media Markt den Kürzeren. Die Verbraucherschützer konnten nicht nachweisen, dass Media Markt mit Mondpreisen („Deutschland spart die Mehrwertsteuer“) und Lockvogelangeboten („Die beste Elf des Jahres“) arbeitet. „Verbraucher führen keine kontinuierliche Marktbeobachtung durch“, gibt vzbv-Juristin Helke Heidemann-Peuser zu bedenken. Hinzu kommt: Bei Lockvogelangeboten gilt ein Gerichtsurteil immer nur für das beworbene Produkt. Wirbt der Händler mit Camcordern statt mit Fernsehern, müssten die Kläger erneut vor Gericht gehen.

Für den Handel sind Rabattaktionen unverzichtbar. „Unsere Rabattwochen sind ein sehr erfolgreiches Wettbewerbsinstrument“, sagt Praktiker-Sprecher Harald Günter. Das BGH-Urteil will die Kette jetzt erst einmal prüfen. Günter betont aber: „Der BGH hat nicht generell die 20-Prozent-Aktionen verboten, sondern nur eine bestimmte Aktion.“ Klar ist auch, dass die Preise im Laden nicht eine Woche vor Aktionsbeginn niedriger gewesen sein dürfen. Aber vielleicht zwei Wochen vorher.

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