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Wer andere für sich arbeiten lässt, wird vom Fiskus belohnt.

© Robert Kneschke - Fotolia

Steuern sparen: Wie der Staat beim Putzen hilft

Reinigungskräfte, Haushaltshilfen, Handwerker – all das lässt sich von der Steuer absetzen. Wer seine Steuererklärung noch nicht gemacht hat, sollte diese Ausgaben nicht vergessen. Wer bereits fertig ist, kann die Angaben per Einspruch nachreichen.

Eigentlich ist es schon zu spät. Am Donnerstag hätte die Steuererklärung beim Finanzamt sein müssen. Wer es nicht rechtzeitig geschafft hat, sollte spätestens jetzt in die Gänge kommen und die Formulare ausfüllen oder seinen Sachbearbeiter um (stillschweigende) Fristverlängerung bitten.

Besondere Sorgfalt sollten Steuerzahler Seite drei des Mantelbogens widmen. Denn dort wartet ein Steuersparmodell, das viele gern übersehen, das ihnen aber richtig Geld bringen kann: Bis zu 5710 Euro kann man im Jahr sparen, wenn man Handwerker, Haushaltshilfen oder Minijobber beschäftigt. Wer seine Steuererklärung noch nicht abgegeben hat, sollte diesen Punkt auf keinen Fall übersehen. Wer seine Erklärung bereits abgegeben hat und erst jetzt merkt, dass er noch eine Rechnung vom Maler, Gärtner oder der Putzfrau hat, kann notfalls über einen Einspruch gegen den Steuerbescheid die nötigen Angaben nachschieben.

WAS GEFÖRDERT WIRD

Steuern sparen kann man in drei Bereichen: Bei der Beschäftigung von Minijobbern im Haushalt, der Vergabe haushaltsnaher Dienstleistungen an Dritte und bei der Beauftragung von Handwerkern in Haus und Garten. In allen Fällen gilt: Wer Dienstleister oder Handwerker anheuert, kann 20 Prozent der Arbeitskosten absetzen. Der Steuervorteil wirkt unmittelbar und direkt: „Die Kosten werden am Ende von der Steuerschuld abgezogen“, weiß Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

NUR GEGEN RECHNUNG

Die Großzügigkeit der Finanzbehörden hat einen politischen Hintergrund: Mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit soll die Schwarzarbeit zurückgedrängt werden. Daher kann man nur die Arbeitskosten (inklusive An- und Abfahrt und Maschineneinsatz), nicht aber Ausgaben für das Material von der Steuer absetzen. Und: „Man darf die Rechnung nicht bar bezahlen, sondern man muss das Geld überweisen“, warnt Steuerexperte Rauhöft. Von den Steuervorteilen profitieren nicht nur Hauseigentümer, sondern auch Mieter. Sie können einen Teil ihrer Nebenkosten – etwa Ausgaben für den Hauswart, die Gartenpflege, die Schneeräumung auf dem Gelände, den Schornsteinfeger oder die Heizungswartung – von der Steuer absetzen.

Auch wer Angehörige beschäftigt, kann deren Arbeitskosten geltend machen. Allerdings dürfen Oma oder Tochter nicht im selben Haushalt wohnen wie der Auftraggeber, und man muss einen ordentlichen Vertrag schließen.

VON 510 BIS 4000 EURO

Wie hoch die Steuerentlastung im einzelnen ausfällt, hängt davon ab, wen man für welche Tätigkeiten beschäftigt. Wer für seinen Haushalt einen Minijobber anstellt und bei der Minijobzentrale anmeldet, kann maximal 510 Euro im Jahr geltend machen. Für Minijobber gilt nämlich eine steuerliche Höchstgrenze von 2550 Euro im Jahr, 20 Prozent davon ergeben den Steuervorteil von 510 Euro. Bei Handwerkern werden maximal Aufwendungen von 6000 Euro im Jahr berücksichtigt, die davon absetzbaren 20 Prozent führen zu einer Steuerentlastung von 1200 Euro im Jahr. Deutlich mehr sparen kann dagegen, wer haushaltsnahe Dienstleistungen wie Putzen, Bügeln, Rasen mähen nicht von Minijobbern, sondern von Agenturen erledigen lässt. Hier liegt die Höchstgrenze bei 20 000 Euro, konkret heißt das: „Bis zu 4000 Euro kann man von der Steuerschuld abziehen“, betont Rauhöft. Pro Haushalt kann man die jeweiligen Beträge nur einmal im Jahr nutzen. Wer zusammenzieht oder sich trennt, kann dagegen doppelt zuschlagen. Die gute Nachricht für alle: Alle drei Varianten lassen sich miteinander kombinieren, macht einen maximalen Steuerabzug von 5710 Euro.

SCHWIERIGE ABGRENZUNG

Die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Varianten kann jedoch im Einzelfall schwierig sein. Um die Einordnung zu erleichtern, hat das Bundesfinanzministerium eine Liste mit über 100 Beispielen veröffentlicht (Az: IV C 4 - S 2296-b/07/0003): von A wie Abflussreinigung (Handwerkerleistung) bis Z wie Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt (haushaltsnahe Dienstleistung).

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen nach der Liste neben der Haushaltsreinigung, die Gartenpflege, der Winterdienst auf dem eigenen Grundstück oder Wachdienste. Die Ausgaben für Chauffeure, Sport- oder andere Privatlehrer kann man dagegen nicht absetzen, das Geld für Friseure oder Kosmetiker nur dann, wenn man pflegebedürftig ist.

Bei Handwerkern finanziert das Finanzamt etwa das Streichen von Türen und Fenstern, das Malern und Tapezieren, die Modernisierung von Bad und Küche, das Pflastern der Terrasse, die Reparatur und Wartung von Waschmaschinen, Geschirrspülern oder PCs, wenn sie vor Ort durchgeführt werden. Auch an den Kosten für den Klavierstimmer beteiligt sich der Fiskus. Die Montage von Wärmedämmplatten an der Fassade kann man ebenfalls geltend machen, auch Solaranlagen, die das Wasser erwärmen, fallen unter die abzugsfähigen Handwerkerleistungen.

WAS VORGEHT

Anders sieht die Sache aus, wenn die Solaranlage der Stromerzeugung dient. Denn wer Strom ins Netz einspeist, tut das als Unternehmer, nicht als Privatmann. Die Montage und Wartung der Solaranlage gilt dann als Betriebsausgabe.

Generell gilt: Kann man die Ausgaben für den Dienstleister oder Handwerker anderweitig – als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen – absetzen, geht das vor. Vermieter müssen die Ausgaben für den Hauswart oder Gärtner bei den Werbungskosten eintragen, Eltern, die Kosten für Kindermädchen oder Babysitter als Sonderausgaben angeben, und die Ausgaben für Pflegekräfte fallen unter die außergewöhnlichen Belastungen.

KOMBINIEREN LOHNT SICH

Dennoch kann man auch hier noch mit den haushaltsnahen Dienstleistungen und den Handwerkerleistungen punkten – etwa um die zumutbare Eigenbelastung zu senken, die jeder tragen muss, der außergewöhnliche Belastungen geltend macht. Beispiel: Ein pflegebedürftiger Steuerzahler muss 3000 Euro im Jahr für eine Pflegekraft zahlen, die zumutbare Eigenbelastung liegt bei 2000 Euro. Bleiben noch 1000 Euro, die man als außergewöhnliche Belastung absetzen kann. Doch auch bei den verbliebenen 2000 Euro lässt sich noch etwas machen: 20 Prozent der Kosten für die Pflegekraft lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung abziehen. Auch das Taschengeld für das Au-pair-Mädchen lässt sich aufteilen: Die Kinderbetreuung fällt unter den Sonderausgabenabzug, Kochen, Putzen oder Einkaufen kann man jedoch als haushaltsnahe Dienstleistung angeben.

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