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Arbeitsagentur: Umgang mit der Krise

Mit Kurzarbeit und Weiterbildung versuchen Firmen, ihre Mitarbeiter zu halten – mit Hilfe der Arbeitsagentur. Die wichtigsten Fragen.

Nächste Woche ist es wieder so weit. Am Donnerstag wird die Bundesagentur für Arbeit (BA) die aktuellen Arbeitslosenzahlen bekannt geben. Während bisher viele Unternehmen mit Kurzarbeit versucht haben, die Wirtschaftskrise zu überstehen, rechnen Experten damit, dass die Krise im Juli erstmals voll auf den Arbeitsmarkt durchgeschlagen hat.

WORAN MERKE ICH, DASS MEINE FIRMA IN SCHWIERIGKEITEN STECKT?

Wenn die Aufträge spürbar weniger werden oder ganz ausbleiben, sollten Arbeitnehmer bei der Geschäftsführung nachfragen, wie es um das Unternehmen bestellt ist. Auch schleppende oder ausbleibende Lohnzahlungen können ein Indikator für ernste Probleme sein.

WIE SCHNELL KANN DER ARBEITGEBER KURZARBEIT ANORDNEN?

Um Kurzarbeit anmelden zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen wirtschaftliche Gründe zu einem erheblichen Arbeitsausfall führen, und der Betrieb muss zuvor alles daran gesetzt haben, diesen Ausfall zu verhindern, indem beispielsweise Arbeitszeitkonten aufgebraucht oder die Mitarbeiter in Urlaub geschickt werden. Darüber hinaus darf der Arbeitsausfall nur vorübergehend sein. „Der Betriebsrat muss in jedem Fall beteiligt werden“, betont Karsten Biesel, Unternehmeranwalt in Berlin. In der Praxis gibt es hier so gut wie keine Probleme, da auch die Arbeitnehmervertreter das Unternehmen retten wollen. Es gibt allerdings tarifvertragliche Kurzarbeitsklauseln, die den Arbeitgeber ermächtigen, einseitig Kurzarbeit einzuführen. Existiert eine solche Klausel nicht und ist kein Betriebsrat vorhanden, muss der Arbeitgeber mit jedem einzelnen Arbeitnehmer eine Vereinbarung über kürzere Arbeitszeiten treffen. „Die meisten Beschäftigten stimmen zu“, weiß Anwalt Biesel, „weil die Einbußen durch Kurzarbeit relativ gering sind“.

WAS VERDIENE ICH WÄHREND DER KURZARBEIT?

Hat ein Betrieb Kurzarbeit angemeldet, zahlt er dem Arbeitnehmer nur noch für die tatsächlich geleistete Arbeit ein Entgelt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) stockt diesen Betrag mit Hilfe des sogenannten Kurzarbeitergeldes (KUG) auf. Einem Arbeitnehmer werden von der BA 60 Prozent seiner Netto-Einkommenseinbußen ersetzt, einem Erwerbstätigen mit mindestens einem Kind 67 Prozent (siehe Tabelle). Die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge läuft weiter. Der Arbeitnehmer zahlt seine Beiträge nur auf das Entgelt, für das er während der Kurzarbeit tatsächlich arbeitet. Der Arbeitgeber übernimmt die Beiträge, die für die nicht erbrachte Leistung anfallen – also für 60 beziehungsweise 67 Prozent. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit erstattet die BA die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe.

WIE LANGE IST KURZARBEIT MÖGLICH?

Im Juni ist die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von bislang maximal 18 auf 24 Monate verlängert worden. Allerdings gilt diese Regelung nur für diejenigen Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2009 in Kurzarbeit gehen.

WIE KANN ICH MICH WÄHREND DER KURZARBEIT WEITER QUALIFIZIEREN?

Allen kurzarbeitenden Beschäftigten stehen die von der BA geförderten Qualifizierungsmaßnahmen offen. Die Inhalte wie auch die Art und Dauer der Weiterbildung stimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer untereinander ab. Auf der Internetseite www.kursnet.arbeitsagentur.de können sich Interessierte über die verschiedenen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten informieren. Die Schulungsangebote reichen von Kursen zur Lagerlogistik bis hin zur SAP-Schulung. Je nach Art der Qualifizierung, der Betriebsgröße und der Person des Arbeitnehmers bezuschusst die BA auf Antrag die Weiterbildungskosten mit bis zu 80 Prozent. „Das Angebot gilt aber auch für Arbeitnehmer, die keinen Berufsabschluss haben“, sagt Olaf Möller, Sprecher der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg. Für sie erstattet die BA die kompletten Lehrgangskosten sowie die Sozialversicherungsbeiträge und bezuschusst Fahrt- und Kinderbetreuungskosten. Allerdings gelten die Regelungen zur Förderung der Weiterbildung zunächst nur für die Jahre 2009 und 2010.

KANN ICH WÄHREND DER KURZARBEIT ENTLASSEN WERDEN?

„Die Kurzarbeit als solches ist kein Entlassungsgrund“, sagt Anwalt Biesel. „Die Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung ist während der Kurzarbeit geringer.“ Denn Kurzarbeitergeld wird nur gewährt, wenn der Arbeitsausfall kurzfristiger Natur ist. Weiß der Arbeitgeber dagegen, dass er mittel- oder längerfristig Stellen abbauen muss, darf er theoretisch keine Kurzarbeit anmelden. Auch die DGB-Arbeitsrechtsexpertin Isabel Eder sagt: „Das Arbeitsverhältnis darf weder gekündigt noch darf ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Erst nach Ende der Kurzarbeit darf im Rahmen der allgemeinen Vorschriften gekündigt werden.“ Ziel der Kurzarbeit sei es ja gerade, die Belegschaft zu erhalten. Für bereits gekündigte Beschäftigte zahlt die Bundesagentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld mehr.

WIE SCHLIMM IST ES, WENN DIE FIRMA INSOLVENZ ANMELDEN MUSS?

„Das hängt ganz vom Einzelfall ab“, erklärt Karsten Biesel. Das Ziel des Insolvenzverwalters sei es oft, das Unternehmen zu verschlanken. „Dabei vertritt der Verwalter allerdings die Interessen der Gläubiger und nicht die der Arbeitnehmer“, warnt Biesel vor zu hohen Erwartungen. So seien sowohl die Weiterführung als auch die Zerschlagung des Betriebs mögliche Optionen. „Es kommt immer auf die Struktur des Unternehmens und auf die Branche an“, sagt Biesel. „Wenn es ein Unternehmen mit viel Know-How ist, ist es auch am Markt begehrt“. Ein Unternehmen einer auslaufenden Branche hingegen hat laut Biesel geringere Überlebenschancen.

WER ZAHLT DANN DEN LOHN?
„Grundsätzlich bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen“, sagt DGB-Rechtsexpertin Eder. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehe ein Anspruch auf Insolvenzgeld, dies müsse bei der örtlichen Arbeitsagentur beantragt werden. Wichtig ist, dass der Antrag innerhalb von zwei Monaten gestellt wird, sonst verliert der Arbeitnehmer den Anspruch. Generell wird das Insolvenzgeld nur für drei Monate gezahlt. In der Regel orientiert sich die Höhe des Insolvenzgeldes, das selbst steuerfrei ist, am Nettoarbeitsentgelt. Darüber hinaus zahlt die BA auf Antrag die rückständigen Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

KANN MAN IN DER INSOLVENZ LEICHTER ENTLASSEN WERDEN?
Ja. In der Insolvenz gelten gelockerte Arbeitsschutzregelungen. Es besteht eine maximal dreimonatige Kündigungsfrist, unabhängig davon, was in etwaigen Tarifverträgen vereinbart wurde. „Der Insolvenzverwalter muss aber auch hier Gründe für eine Kündigung angeben“, erklärt Anwalt Biesel.

WER MUSS ALS ERSTER GEHEN?

Isabel Eder vom Deutschen Gewerkschaftsbund hat die Erfahrung gemacht, „dass die am wenigsten Qualifizierten in der Regel als erste gekündigt werden.“ Von daher sei es immer sinnvoll, wenn Arbeitnehmer sich, etwa während einer Phase von Kurzarbeit, weiter qualifizierten. „Bei Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz beachten“, erklärt Olaf Möller von der Arbeitsagentur. Eine Entlassung von Arbeitnehmern, die nach Kriterien wie Qualifikation oder betrieblicher Tätigkeit vergleichbar sind, muss nach sozialen Gesichtspunkten erfolgen. Dazu gehören Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie etwaige Unterhaltsverpflichtungen oder Schwerbehinderung. Auch der Betriebsrat hat ein Wörtchen mitzureden. „Bei Massenentlassungen muss der Arbeitgeber die Kriterien für die Kündigungen mit dem Betriebsrat abstimmen“, ergänzt Unternehmeranwalt Biesel.

WIE HOCH IST DAS ARBEITSLOSENGELD, UND WIE LANGE WIRD ES GEZAHLT?

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Dabei werden auch Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer kurzgearbeitet hat, angerechnet. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt unter anderem vom Arbeitsentgelt und der Steuerklasse ab. In etwa entspricht der Leistungssatz 60 Prozent des ehemaligen Nettogehalts beziehungsweise 67 Prozent, wenn ein Kind da ist. Ihre Fragen zum Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht können Sie an diesem Montag von zehn bis zwölf Uhr bei unserer Telefon- und Onlineaktion stellen. Einzelheiten finden Sie in der Anzeige auf dieser Seite.

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