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URHEBERRECHTE IM INTERNET: Was tun, wenn der Anwalt schreibt?

Wer eine Abmahnung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung bekommt, muss fristgerecht reagieren. Ignoriert man das Schreiben oder gibt man die Unterlassungserklärung zu spät ab, droht im schlimmsten Fall eine einstweilige Verfügung.

Wer eine Abmahnung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung bekommt, muss fristgerecht reagieren. Ignoriert man das Schreiben oder gibt man die Unterlassungserklärung zu spät ab, droht im schlimmsten Fall eine einstweilige Verfügung. Das treibt die Rechtsverfolgungskosten in die Höhe.

Vorsicht bei der dem Abmahnschreiben beigelegten Unterlassungserklärung: Sie zu unterschreiben kommt einem Schuldeingeständnis gleich. Sollten die Streitigkeiten tatsächlich vor Gericht landen, kann die Erklärung als Beweismittel gegen den Abgemahnten verwendet werden. Nachteilig auch: Wer sie unterschreibt, muss die darin gestellten Forderungen auch begleichen. Ist sie erst einmal abgegeben, kann die Erklärung nicht so leicht zurückgenommen werden.

Statt der beigelegten, kann der Abgemahnte auch eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Diese Erklärung enthält kein Schuldeingeständnis und macht dann Sinn, wenn sie sich auf ein ganz konkretes Lied oder einen Film bezieht. Befürchtet der Abgemahnte aber, weitere Dateien geteilt zu haben, kann eine vorbeugende Unterlassungserklärung sinnvoll sein: Sie bezieht sich nicht nur auf ein einzelnes Werk, sondern auf alle Stücke des Rechteinhabers, den die Abmahnkanzlei vertritt. In jedem Fall gilt: Lassen Sie sich beraten! Hilfe bieten Verbraucherzentralen – und Anwälte. jur

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