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Vergisst der Chirurg die OP-Klemme im Bauch, ist das ein klarer Kunstfehler. Doch nicht immer lässt sich die Schuld des Arztes so einfach nachweisen.

© dapd

Patientenrechte: Wenn Ärzte Fehler machen

Ein neues Gesetz soll die Rechte von Patienten zum Beispiel bei Behandlungsfehlern stärken. Verbraucherschützern gehen die neuen Vorgaben nicht weit genug.

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Seit sieben Jahren kämpft Georg Claus vor den deutschen Gerichten nun schon für sein Recht. „Jeder Straftäter wird schneller verurteilt“, tippt er in sein Laptop. Denn sprechen kann er nicht. Seitdem Claus 2004 nach einem vermeintlichen Behandlungsfehler einen Hirninfarkt erlitt, ist er fast vollständig gelähmt. Nur die Augen und den Kopf kann er noch leicht bewegen. Das Laptop ist seine Verbindung zur Außenwelt. Er trägt eine Brille mit Laserpointer, mit dem er eine Spezialtastatur bedient. Trotz seiner körperlichen Behinderung spürt, sieht und hört der Berliner alles. Locked-in-Syndrom heißt das in der Fachsprache.

2006 hat Claus erstmals gegen die Klinik geklagt. Sein Anwalt Jörg Heynemann sagt: „Mein Mandant wäre heute vollkommen gesund, wenn der Arzt im Krankenhaus rechtzeitig gehandelt hätte.“ So aber blieb eine gefährliche Viruserkrankung unbehandelt. Vor zwei Gerichten sind Claus, sein Anwalt und die ebenfalls klagende Kranken- und Pflegekasse bereits gescheitert – und das, obwohl das Gericht den groben Behandlungsfehler bereits bestätigt hat. Jetzt hoffen sie auf den Bundesgerichtshof.

Künftig soll ein neues Gesetz die Rechte von Patienten wie Claus stärken. Die Regierung hat dafür einen Entwurf vorgelegt, bis Jahresende soll er Gesetz sein. Das „Informationsgefälle“ zwischen Arzt und Patient werde dadurch ausgeglichen, freut sich Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Ihr Parteifreund im Gesundheitsressort, Daniel Bahr, lobt nicht nur die erstmalige Bündelung von Patientenrechten, sondern sieht auch inhaltlich eine „deutliche Verbesserung“. Und der Patientenbeauftragte Wolfgang Zöller (CSU) rühmt den Entwurf als „neues und zeitgemäßes Fundament“ für das gegenseitige Vertrauen von Patienten, Krankenkassen und Ärzten.

LANGER ANLAUF

Tatsächlich war das Werk alles andere als eine leichte Geburt. Zehn Monate hat es allein gedauert, bis die mühsam formulierten „Eckpunkte“ zum Gesetzentwurf gereift waren. Vorausgegangen war eine jahrelange Diskussion. Union und FDP griffen sie mit dem Versprechen auf, endlich ein Gesetz zu machen, „bei dem der Patient im Mittelpunkt steht“. Am Ende aber mussten die SPD-Länder dem Bund mit einem eigenen Vorstoß drohen, damit er tätig wurde. Zudem musste das Vorhaben auf Druck erboster Ärztefunktionäre umgetauft werden – vom Patientenschutz- zum Patientenrechtegesetz. „Vor uns muss sich keiner schützen“, schimpften sie. Der Kompromiss, der nun auf dem Tisch liegt, reicht selbst manchem politisch Beteiligtem nicht. Verbraucherschützer kritisieren, dass das Gesetz kaum über das hinausgeht, was durch die Rechtsprechung schon geklärt ist. Vor allem bei der Frage, wer einen Kunst- oder Behandlungsfehler nachweisen muss, hatten sie mehr erhofft.

BEHANDLUNGSFEHLER

So müssen Patienten weiterhin bei „einfachen“ Behandlungsfehlern gleich dreierlei beweisen: Dass sie einen gesundheitlichen Schaden davongetragen haben, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat, und dass der Schaden auf diesen Fehler zurückzuführen ist. „Es würde einiges erleichtern, wenn Patienten nur den Schaden und den Fehler beweisen müssten und der Zusammenhang dann erst einmal vermutet würde“, sagt Susanne Mauersberg vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV). Dem Entwurf zufolge kehrt sich die Beweislast aber nur bei „groben“ Behandlungsfehlern um. Doch wie sollen Patienten zwischen einfachen und groben Fehlern unterscheiden können?

Immerhin haben Patienten künftig einen Anspruch darauf, ihre Behandlungsunterlagen einzusehen. „Eine Hinhaltetaktik, die in der Praxis oft wochen- oder monatelang ein Einsichtsrecht verwehrte, wird damit unmöglich“, sagt der Chef der Deutschen Hospizstiftung, Eugen Brysch.

In anderen Punkten wiederum empfinden Patientenanwälte das geplante Gesetz sogar als Rückschritt. So reicht es bei geringfügigen Eingriffen künftig, den Patienten schriftlich aufzuklären. „Die meisten werden aber gar nicht verstehen, was sie da genau unterschreiben“, glaubt der Medizinrechtler Frank Teipel. Bisher muss der Arzt die Risiken in jedem Fall persönlich erläutern, schriftliche Fragebögen sind nur als Ergänzung gedacht. Hinzu kommt, dass Ärzte künftig aus „therapeutischen Gründen“ auf die Aufklärung verzichten können. Es bestehe die Gefahr, dass sich Ärzte damit herausredeten, befürchtet Anwalt Heynemann.

KASSEN UNTER DRUCK

Auf den ersten Blick resoluter ausgefallen ist der Gesetzentwurf gegenüber den Krankenkassen. Sie müssen künftig Leistungsanträge ihrer Versicherten innerhalb von drei Wochen beantworten. Nur wenn sie noch ein Gutachten benötigen, dürfen es fünf sein. Verbraucherschützern ist die Vorgabe aber zu vage. „Das wird nur dazu führen, dass Patienten schneller Post bekommen – und nicht, dass Anträge schneller genehmigt werden“, warnt Mauersberg. Bloß zu erfahren, warum der Antrag noch nicht bearbeitet werden konnte, helfe keinem.

FONDS FÜR HÄRTEFÄLLE

Ein weiterer Kritikpunkt ist das Fehlen eines Härtefallfonds, wie es ihn etwa in Österreich oder Frankreich gibt. Aus ihm könnten Geschädigte Unterstützung erhalten, wenn nicht eindeutig geklärt werden kann, ob der Schaden auf Behandlungsfehler zurückzuführen ist. „Damit hätte man Mammutprozessen ein Ende bereiten können“, sagt Frank Lepold vom Deutschen Patientenschutzbund. Die Koalition hatte einen solchen Fonds versprochen, dann aber einen Rückzieher gemacht. Allerdings ist das Thema noch nicht vom Tisch. Die Unions-Experten Jens Spahn (CDU) und Johannes Singhammer (CSU) haben bereits betont, nachbessern zu wollen. Ein Härtefallfonds hätte auch Georg Claus helfen können. 5000 Euro kostet seine Pflege im Monat. Weil die Kasse nur einen Bruchteil zahlt, musste mittlerweile das Sozialamt einspringen. „Unsere Ersparnisse sind komplett aufgebraucht“, berichtet Claus.

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