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Justizia.

© Helmut Vogler

Zweifel an ärztlichem Attest: Berliner Gericht lehnt Klage von Maskenverweigerer ab

Ein Mann musste eine Veranstaltung verlassen, weil er keine Maske trug. Sein ärztliches Attest war aber zweifelhaft, entschied nun das Gericht.

Ein Mann wurde von einer Versammlung ausgeschlossen und von der Polizei des Platzes verwiesen, weil er keine Maske trug. Seine Klage vor dem Berliner Verwaltungsgericht scheiterte jetzt. Das Gericht erkannte sein ärztliches Attest, das ihn von der Maskenpflicht befreien sollte, nicht an - und bestätigte die damalige Vorgehensweise: Wer auf einer öffentlichen Versammlung keine Mund-Nasen-Bedeckung trage, wie es der derzeitiger Infektionsschutz vorschreibt, kann von der Polizei ausgeschlossen und vom Platz verwiesen werden.

Am 5. April diesen Jahres nahm der Kläger an einer Versammlung zum Thema „Schutz unserer Grundrechte! Für Volksentscheide, damit das Volk entscheidet!“ teil, die unter freiem Himmel am Brandenburger Tor stattfand.

Nach eigenen Angaben sollte er dort auch als Redner auftreten. Zu diesem Zeitpunkt galten im Land Berlin die Infektionsschutzmaßnahmen: Jeder Teilnehmende einer Versammlung musste grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Nachdem der Kläger bei besagter Veranstaltung keine Maske trug, schlossen Polizeibeamte ihn von der Versammlung aus und erteilten ihm einen Platzverweis. Der Kläger hatte zwar den Beamten ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt, was ihn von der Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung befreien sollte. Da die Polizei dieses aber nicht akzeptieren wollte, wandte sich der Mann an das Gericht.

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Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Platzverweis sei zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin erfolgt, wonach die Polizei eine Person zur Abwehr einer Gefahr vorübergehend von einem Ort verweisen kann, urteilte das Berliner Verwaltungsgericht.

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Das Versammlungsfreiheitsgesetz in Berlin besagt: Jemand, der/die durch sein/ihr Verhalten in der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, kann von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden.

Für das Gericht hat der Kläger genau dies getan: Indem er keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen habe, habe er die öffentliche Sicherheit gefährdet. Das ärztliche Attest, das der Mann bei sich trug, ändere nichts an der Lage.

Schon im April waren erhebliche Zweifel aufgekommen, was dessen Richtigkeit betrifft. Die Ärztin, die das Attest ausgestellt hatte und ihre Praxis mehrere hundert Kilometer von Berlin entfernt habe, sei schon damals wegen des Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse polizeibekannt gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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