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Ehemaliger NPD-Vorsitzender: Udo Voigt.

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Update

BGH entscheidet: Hotelbetreiber dürfen Rechtsextremisten als Gäste ablehnen

Hotelbetreiber dürfen ungebetene Gäste aus bräunlichen Milieus wegen ihrer politischen Gesinnung abweisen. Im konkreten Fall errang Ex-NPD-Chef Udo Voigt allerdings einen Teilsieg.

Von Frank Jansen

Es ist ein kleiner Erfolg für Udo Voigt, den Ex-Chef der NPD, aber eine Niederlage für die rechtsextreme Szene an sich. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Freitag entschieden, das vom Hotel Esplanade im brandenburgischen Bad Saarow Ende 2009 ausgesprochene Hausverbot gegen Voigt sei prinzipiell rechtens – nur im konkreten Fall nicht, weil der NPD-Mann und seine Frau bereits eine bestätigte Buchung vorweisen konnten.

Das Ehepaar Voigt habe beim Hotel „den Anspruch erworben, den gebuchten Aufenthalt zu gestatten“, sagte der Vorsitzende Richter des 5. Zivilsenats, Wolfgang Krüger, in der Begründung des Urteils. Generell aber dürfe das Hotel sein Hausrecht geltend machen und solchen Gästen den Zutritt verweigern, deren politische Ansichten „dem Konzept eines Wellness-Hotels abträglich“ sein könnten.

Damit endet, zumindest vorläufig, ein Streitfall, der bundesweit Beachtung fand und als Pilotverfahren gilt. Teile der Hotelbranche wehren sich gegen ungebetene Gäste aus bräunlichen Milieus. Voigt startete den Gang durch alle Instanzen, um das von ihm beanspruchte Recht auf einen Aufenthalt seiner Wahl durchzusetzen.

Der damalige NPD-Vorsitzende und seine Frau hatten, wie berichtet, über einen Reisevermittler einen Kurzurlaub im Hotel Esplanade gebucht, für die Zeit vom 6. bis zum 10. Dezember 2009. Doch Hoteldirektor Heinz Baumeister wies die Reservierung zurück und verhängte das Hausverbot. Der Manager beschied Voigt schriftlich, dessen politische Überzeugung sei mit dem Ziel des Esplanade,  „jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten, nicht zu vereinbaren“.

Baumeister fürchtete, vor allem ausländische, jüdische und homosexuelle Gäste empfänden die Anwesenheit einer Symbolfigur der notorisch rassistischen, antisemitischen und schwulenfeindlichen Naziszene als Belästigung. Voigt seinerseits fühlte sich diskriminiert und klagte, doch sowohl das Landgericht Frankfurt (Oder) wie auch das Brandenburgische Oberlandesgericht gaben dem Hotel Recht.

Der BGH urteilte nun, das Hausrecht des Hotels und die vom Grundgesetz gewährleistete „Privatautonomie“ hätten Vorrang gegenüber Voigts Grundrecht, wegen seiner politischen Anschauungen nicht benachteiligt zu werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ändere daran nichts. Um den zu erwartenden Klagen von Extremisten vorzubeugen habe der Gesetzgeber beim AGG „bewusst davon abgesehen, das Diskriminierungsverbot auf Benachteiligungen wegen politischer Überzeugungen zu erstrecken“, betonte der Senat. Außerdem betreffe das Hausverbot den NPD-Mann „nur in seiner Freizeitgestaltung“.

Dennoch verwarf der Senat die Bestätigung des Hausverbots durch das Landgericht Frankfurt (Oder) und das Brandenburgische Oberlandesgericht. Beide Instanzen hatten es nach Ansicht des BGH versäumt, dem auf seine bestätigte Reservierung pochenden Voigt nachzuweisen, er hätte im Hotel „durch Äußerungen rechtsextremer Thesen Unruhe stiften“ wollen. Da in den zwei Urteilen keine „gewichtigen Sachgründe“ für das Hausverbot genannt würden, sei die „zivilrechtliche Bindung“ des geschlossenen Vertrages höher zu bewerten, argumentiert der BGH.

Baumeister fühlt sich durch den Karlsruher Richterspruch bestätigt und betonte am Freitag, das Hausverbot für Voigt bleibe bestehen. Der Hoteldirektor will sich auch durch die Hasstiraden von Neonazis gegen seine Person nicht beirren lassen. „Wir bleiben bei unserer bewährten Philosophie und haben damit weit mehr Anerkennung und Solidarität erfahren als Bedrohung“, sagte Baumeister, der nach Erteilung des Hausverbots mehrere Wochen Personenschutz in Anspruch nehmen musste.

Voigt hingegen hält trotz seines Teilerfolgs das Urteil für „nicht hinnehmbar“. Er werde, sagte er dem Tagesspiegel,  „ganz bestimmt“ eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. In Justizkreisen hieß es, Voigt könnte den Streit noch lange köcheln lassen. Sollte er beim Bundesverfassungsgericht scheitern, wäre es dem Ex-NPD-Chef noch möglich, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden.

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