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Agrarminister Friedrich ist am Freitag von seinem Amt zurückgetreten.

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Dienstgeheimnis-Verrat: Der Fall Edathy: Kann gegen Hans-Peter Friedrich ermittelt werden?

Der frühere Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich ist im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen ihn im Fall Edathy als Landwirtschaftsminister Minister zurückgetreten. Kann gegen ihn nun trotzdem wegen Verrats von Dienstgeheimnissen ermittelt werden?

Der jetzt zurückgetretene Hans-Peter Friedrich (CSU) war Minister und damit Amtsträger, als er SPD-Chef Gabriel über Untersuchungen im Fall Edathy informierte. Damit kann er sich strafbar machen, wenn er ein Geheimnis ausplaudert, das ihm in eben dieser amtlichen Eigenschaft anvertraut worden ist. Nach Paragraf 353b des Strafgesetzbuchs ist dies die „Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht“. Es war nicht ungewöhnlich, dass ihn das Bundeskriminalamt (BKA) über die Vorgänge um Edathy informiert hatte. Das BKA ist eine dem damaligen Innenminister nachgeordnete Behörde, und der Vorgang ist von einer Bedeutung, dass der Minister informiert werden musste. Doch es bleibt ein amtlich zu schützendes Geheimnis. Eine juristisch tragfähige Rechtfertigung für Friedrichs Verhalten fällt schwer. Man darf ihm zugute halten, dass er die von ihm wie von allen anderen erwartete Koalition beider Volksparteien vor einer unangenehmen Überraschung bewahren wollte, wäre Edathy etwa in ein hohes Amt gekommen.

Friedrich im Fall Edathy im klassischen Dilemma

Doch der Vertrauensverlust, der dadurch hätte entstehen können, dürfte mit dem vergleichbar sein, der jetzt eingetreten ist. Andererseits hätte Friedrich möglicherweise auch Probleme bekommen, wenn er das Geheimnis für sich behalten hätte und später herausgekommen wäre, dass er es wusste. Ein klassisches Dilemma; vielleicht hätte er noch nach einem dritten Weg suchen müssen.

Friedrich ist von seiner Unschuld überzeugt

Friedrich ist von seiner Unschuld überzeugt, und man darf gespannt sein auf die rechtliche Bewertung durch die Staatsanwaltschaft. Nötig jedoch ist zuvor eine Ermächtigung des Bundesinnenministeriums zur Strafverfolgung. Damit sollen Fälle ausgeschieden werden, die nicht strafwürdig sind – und weil es um dienstliche Geheimnisse geht, haben darüber die jeweils obersten Bundes- oder Landesbehörden zu entscheiden. Wird der Staatsanwaltschaft eine Straftat bekannt, ist „in der Regel vor weiteren Ermittlungen“ die Entscheidung einzuholen, ob die Ermächtigung zur Strafverfolgung gestellt wird. So sehen es die Richtlinien für Straf- und Bußgeldverfahren vor. Fehlt die Ermächtigung, darf die Straftat nicht weiter verfolgt werden. Damit ist also jetzt Thomas de Maizière am Zug. Das Innenministerium wollte zunächst nicht mitteilen, ob es eine solche Ermächtigung im Falle Friedrichs erteilen würde. Liegt aber eine Anfrage der Staatsanwaltschaft vor, wird man sie kaum verweigern können. Doch das kann dauern.

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