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Die Richter haben das Wort: Das Bundesverwaltungsgericht muss über Fahrverbote entscheiden.

© Sebastian Willlnow/dpa

Bundesverwaltungsgericht: Gericht vertagt Entscheidung über Diesel-Fahrverbote

Nicht grundfalsch: Wie die Verhandlung über Fahrverbote vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verlaufen ist.

Die Frage, ob Fahrverbote in deutschen Städten zulässig sind oder nicht, muss zumindest bis zum 27. Februar noch unbeantwortet bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht vertagte eine Entscheidung über die Luftreinhaltung in deutschen Städten. Verwaltungsgerichte in Düsseldorf und Stuttgart hatten geurteilt, dass die Behörden diese Maßnahme auf Basis des geltenden Rechts ergreifen könnten.

Die beklagten Bundesländer meinen dagegen, dazu nicht befugt zu sein. Ihre Revision wurde am Donnerstag verhandelt. Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) , die in zwei Verfahren Erfolge erzielen konnte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen, den Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser passende Maßnahmen aufweist, die Grenzwerte einzuhalten.

In Stuttgart urteilten die Richter, die Behörden hätten ein Fahrverbot für Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 und beim Diesel Euro 6 zu erwägen. Den Behörden wurde aufgegeben, ihren Instrumentenkasten zu erweitern.

Umweltzonen - mit Ausnahmen

Vor Gericht verteidigten sich die Behörden mit dem Hinweis auf das Bundesimmissionsschutzgesetz. Das gibt zwar einerseits die Möglichkeit, Fahrverbote oder sonstige Beschränkungen anzuordnen, etwa durch die Einrichtung von Umweltzonen. Andererseits ermächtigt es aber auch den Bund, per Verordnung Ausnahmen zu regeln.

Davon habe der Bund Gebrauch gemacht – und zwar abschließend, wie die Ländervertreter betonten. Mit dem geltenden Plakettensystem habe der Bund sich festgelegt. DUH-Anwalt Remo Klinger widersprach. Die Plakettenverordnung hindere nicht daran, weitere Maßnahmen zur Schadstoffreduktion zu ergreifen. Er erinnerte daran, dass im Rahmen der Feinstaubdiskussion vor zehn Jahren erwogen worden war, eine vierte Plakette einzuführen, um „Luft nach oben“ für striktere Beschränkungen zu schaffen.

Verweis aufs europäische Recht

Der Vorsitzende Richter Andreas Korbmacher machte früh deutlich, dass den Behörden hier aus Sicht seines Senats wohl mehr Möglichkeiten an die Hand gegeben sind. Bei einer angenommenen Sperrwirkung der Plakettenregelung sei schließlich schon zweifelhaft, ob dann noch zusätzlich Tempo-30-Zonen festgeschrieben werden dürften. Korbmacher gab zu Bedenken, ob die Frage nicht auch aus einer anderen, einflussreichen Richtung beantwortet werden müsste, dem Europarecht.

Tatsächlich werden die Mitgliedstaaten in vielen Umweltangelegenheiten von Brüssel am kurzen Zügel geführt. Auch der aktuelle Grenzwert von 40 Milligramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft ist eine europäische Vorgabe.

Per Richtlinie sind die Staaten ebenfalls verpflichtet, bei Überschreiten Luftreinhaltepläne aufzustellen, um Schadstoffe möglichst wirksam zu reduzieren. Fordere das EU-Recht nicht, dass eine angebliche Sperrwirkung durch das geltende Plakettensystem – wenn sie denn bestehe – ein Stück weit beiseite geräumt wird, fragte der Vorsitzende. DUH-Anwalt Klinger bestärkte die Zweifel.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei darauf angelegt, die Grenzwerte durchzusetzen. Das Gericht schien auch offen dafür, Lösungen für die Umsetzung in den bestehenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu sehen, einschließlich möglicher Ausnahmen vom Verbot. Zwar kritisierten die Ländervertreter hier eine „Vergewaltigung des Wortlauts“ der Straßenverkehrsordnung, doch Klinger betonte die Möglichkeiten, mit der bestehenden Schilder-Auswahl konkrete Beschränkungen zu schaffen.

"Peinliche Fragen"

Dass es derartig kleinteilig werden musste, missbehagte offenkundig auch den Richtern. Die Bundesregierung müsste sich „peinliche Fragen“ vor dem Europäischen Gerichtshof gefallen lassen, sollte sie sich dort wegen ihrer bisherigen Untätigkeit verantworten müssen. Es gebe wohl „keinen Zweifel, dass eine Plakettenlösung vielfach gewünscht wird“. Darüber haben die Leipziger Richter aber nicht zu befinden.

Kopfzerbrechen bereitet ihnen der mögliche Eingriff in das Eigentum von Autobesitzern, der mit Fahrverboten verbunden wäre. Hier brachte Korbmacher das Problem der Verhältnismäßigkeit ins Spiel. Ein Dieselfahrer mit Wohnsitz in der stark belasteten Stuttgarter City wäre gleichsam eingesperrt – er dürfte sein Auto nicht einmal mehr aus der Umweltzone herausbewegen. „Kann man Verbote anordnen ohne eine Entschädigung zu regeln?“ Nach rund viereinhalb Stunden hatten die Richter genug gehört.

Dass sie sich, entgegen ersten Ankündigungen, doch noch mehr Zeit bis zu einem Urteil nehmen wollen, zeigt, dass man mit Prognosen zurückhaltend sein sollte. Doch grundfalsch scheinen die strikten Urteile aus Stuttgart und Düsseldorf nicht zu sein.

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