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Ein Mädchen mit Kopftuch und Tormister

© dpa/Wolfram Kastl

Kopftuch-Verbot an Grundschulen?: Auch Eltern haben Rechte

In Österreich wurde ein Kopftuchverbot für Kinder an Grundschulen beschlossen. Prompt wird dies auch in Deutschland gefordert. Das ist falsch. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Malte Lehming

Soll es ein Kopftuchverbot für Kinder an Grundschulen geben? In Österreich ist das beschlossen worden. In Deutschland haben sich die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Annette Widmann-Mauz, sowie der Präsident des Deutschen Lehrerverbandes, Heinz-Peter Meidinger, ebenfalls für ein solches Verbot ausgesprochen. Die Begründungen klingen zunächst plausibel. Das Kopftuch gilt als Symbol eines politischen Islam, es zu tragen sei integrationsfeindlich, heißt es, der Staat müsse Kinder vor religiöser Bevormundung durch ihre Eltern schützen. Doch wer schützt die Rechte der Eltern?

Wenn es um sichtbar gelebten Glauben geht – Kreuz, Kippa, Kopftuch – lassen sich in Deutschland leicht Abwehrreflexe mobilisieren. Der jüngste Religionsmonitor der Bertelsmann-Stiftung ergab, dass vierzig Prozent der Deutschen dafür plädieren, das Tragen religiöser Symbole in der Öffentlichkeit einzuschränken. Im laizistischen Frankreich sind es 57 Prozent. Die Ansicht, Religion sei ausschließlich Privatsache, ist weit verbreitet.

Zum 70. Jahrestag des Grundgesetzes ist das ein erstaunlicher, ja erschreckender Befund. In Artikel 4 wird darin die Freiheit des Glaubens, des Gewissens sowie des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses garantiert. Sie erstreckt sich, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Kopftuch-Urteil von 2003 klar und deutlich festgestellt hat, nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, seinen Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Es ist ein Menschenrecht, und es wird vorbehaltlos gewährleistet. Jeder in Deutschland darf „sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens ausrichten“ und „seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß handeln“.

Elternrechte sind auch Abwehrrechte gegen den Staat

In Artikel 6, Absatz 2, des Grundgesetzes wiederum steht: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Der Staat hat lediglich eine überwachende, unterstützende und ergänzende Funktion. Im Unterschied zu vielen autoritären Staaten entscheiden in Deutschland die Eltern über die geistige und seelische Entwicklung ihrer Kinder. Das umfasst deren religiöse Erziehung. Allein die Eltern bestimmen – von der Taufe bis zur Schulwahl und Bettgehzeit –, was im Interesse des Kindes ist. Ihnen kommt eine sogenannte Entscheidungsprärogative zu, das heißt, ihre Auffassung hat grundsätzlich Vorrang. Elternrechte sind Abwehrrechte gegen unzulässige Eingriffe des Staates.

Mit einer Einschränkung: Das Kindeswohl darf nicht gefährdet sein. Dann greift das staatliche Wächteramt. Allerdings lässt sich der Nachweis einer Kindeswohlgefährdung oft nur schwer erbringen. Beim Thema Impfpflicht, das von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn vorangetrieben wird, lässt sich mit gesundheitlichen Risiken argumentieren. Doch selbst in diesem Fall muss sehr genau geprüft werden, inwieweit eine allgemeine Vorschrift verfassungskonform wäre.

Ein Kopftuch tragendes Grundschulkind mag Mitleid erregen und Zorn auf dessen Eltern entfachen. Aber eine Kindeswohlgefährdung wird der Gesetzgeber ihnen nicht nachweisen können. Das sollten Integrationsbeauftragte und Lehrerverbandspräsidenten eigentlich wissen. Wenn sie trotzdem ein entsprechendes Verbot fordern, verschärfen sie die antireligiösen Reflexe.

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