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Anders als das Verwaltungsgericht Zwickau entschied das OVG Sachsen dass die Plakate mit dem Slogan "Hängt die Grünen" der rechtsextremen Splitterpartei "III. Weg" nicht hängen bleiben dürfen.

© dpa/Bodo Schackow

Update

OVG Bautzen sieht Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt: „Hängt die Grünen“-Plakate müssen abgehängt werden

Die Neonazipartei „Der III. Weg“ muss die Wahlplakate mit der militanten Parole abhängen. Den Rechtsextremen droht ein Ordnungsgeld bis zu 250 000 Euro

Von Frank Jansen

Wahlplakate der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“ mit der Aufschrift „Hängt die Grünen“ müssen abgehängt werden. Das entschied das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Dienstag in Bautzen. Das Plakat erfülle den Tatbestand der Volksverhetzung und sei „geeignet, den öffentlichen Frieden durch Aufstacheln zum Hass sowie durch einen Angriff auf die Menschenwürde der Mitglieder der Grünen zu stören“.

Damit hob das Oberverwaltungsgericht ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz auf. Dieses hatte in der vergangenen Woche entschieden, dass gleichlautende Plakate im sächsischen Zwickau mit einem Abstand von mindestens hundert Metern von denen der Grünen entfernt hängen bleiben dürfen. Die Stadt Zwickau hatte zuvor angeordnet, dass die Plakate abgehängt werden müssen.

Dagegen wehrten sich die Rechtsextremen vor dem Verwaltungsgericht mit einem Eilantrag zunächst erfolgreich. Die Beschwerde der Stadt Zwickau vor dem OVG hatte nun Erfolg, weil die Plakate aus Sicht des Gerichts „eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen“.

Zwar gewährleiste die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit in der öffentlichen Auseinandersetzung - zumal im politischen Meinungskampf - auch das Recht, in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern.

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„Bei evidenter Verwirklichung nicht nur unbedeutender Strafvorschriften muss die Meinungsfreiheit der Partei aber hinter den Schutz der öffentlichen Sicherheit zurücktreten“, erklärten die Richter. Ob das Plakat einen ernstgemeinten Aufruf zur Tötung von Menschen enthält, ließ das Gericht offen. Das Plakat erfülle aber den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung. Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar.

Zuvor hatte auch in Bayern das Landgericht München I der rechtsextremen Partei einstweiliger Verfügung das Aufhängen von Wahlplakaten mit dieser Aufschrift untersagt. Begründet wurde das Verbot unter anderem damit, dass der Slogan als Aufforderung zu einer Straftat zu verstehen ist. Nach Angaben des Münchner Gerichts gilt die Entscheidung bundesweit.

Sollte „Der III. Weg“ gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen, müsste öffentlich darüber verhandelt werden. Der Beschluss der 25.Zivilkammer gelte ohne räumliche Begrenzung, sagte die Sprecherin. Somit müssen auch außerhalb Bayerns die Plakate mit der Gewaltparole aus dem öffentlichen Raum verschwinden. Das Gericht droht der Neonazipartei und ihrem Vorsitzenden Klaus Armstroff ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro an, sollten die Plakate nicht entfernt werden.

Grüne warnen vor rechtsextremem Hass

Die innenpolitische Sprecherin der Grünen-Bundestagsfraktion, Irene Mihalic, begrüßte den Richterspruch aus München. „Dass der rechtsextreme Hass einer Kleinpartei nun nicht länger öffentlich zu sehen sein muss, ist eine wichtige Entscheidung kurz vor der Bundestagswahl“, sagte Mihalic dem Tagesspiegel. Sie habe sich vorher schon gefragt, „wie konkret der Aufruf zum Mord eigentlich noch sein muss, damit endlich etwas dagegen unternommen wird. Man darf die Bereitschaft bei Rechtsextremisten niemals unterschätzen, aus Worten Taten werden zu lassen“, warnte die Grünenpolitikerin.

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