Urteil: Kleinstadt Büdingen verliert gegen die NPD
Die hessische Kleinstadt Büdingen wollte der NPD das Fraktionsgeld vorenthalten. Vor Gericht hatte das keinen Bestand.
Im Januar hatte das Bundesverfassungsgericht indirekt angeregt, der NPD staatliche Gelder zu streichen – eine Kommune in Hessen wollte nun loslegen. Büdingen entzog den vier Stadtverordneten der rechtsextremen Partei das jährliche Fraktionsgeld. Es geht nur um 310 Euro, doch der Beschluss hätte bundesweit Folgen für NPD-Politiker in kommunalen Vertretungen haben können. Der Anwalt der Partei, Peter Richter, ging mit einem Normenkontrollantrag gegen Büdingen vor. Und gewann.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschied am Mittwoch , der Ausschluss von Fraktionszuwendungen für die vier Stadtverordneten sei unwirksam. Der Entzug des Geldes verstoße gegen den „allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes“. Schon das Kriterium „der erkennbaren Verfassungsfeindlichkeit“ einer Partei sei unzulässig. Daran ändere das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren nichts.
Der Bundesrat reagierte bald
Die Karlsruher Richter hatten im Januar den Verbotsantrag des Bundesrates zurückgewiesen. Die Partei sei zu schwach, um die Demokratie zu gefährden, hieß es. Das Gericht bescheinigte der NPD jedoch Verfassungsfeindlichkeit mit nationalsozialistischem Einschlag. Und der Vorsitzende des Zweiten Senats, Andreas Voßkuhle, tippte im Vorwort zum Urteil den „Entzug der staatlichen Finanzierung“ an, über den „der verfassungsändernde Gesetzgeber“ zu entscheiden habe.
Der Bundesrat reagierte bald. Im März stimmte die Länderkammer einem Gesetzentwurf zu, der einen Antrag ans Bundesverfassungsgericht vorsieht, über den Ausschluss einer verfassungsfeindlichen Partei von staatlicher Finanzierung zu entscheiden. Ob sich der Bundestag anschließt, ist offen. Büdingen preschte jedoch schon vor. Die Änderung der Entschädigungssatzung durch die Stadtverordnetenversammlung ist nun aber erst mal gescheitert. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ließ jedoch „wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache“ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
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