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Darf nicht am Karfreitag spielen. Das Potsdamer Kabarett Obelisk.

© Andreas Klaer

Keine Satire: Potsdam untersagt Karfreitag auch Kabarett und Jazz

Das Ordnungsamt unterbindet in diesem Jahr fünf Veranstaltungen. Darunter erstmals auch eine am Kabarett Obelisk. Die Linke fordert, das „Tanzverbot“ abzuschaffen.

| Update:

Das Kabarett Obelisk muss erstmals eine für Karfreitag angesetzte Veranstaltung absagen. Die für den Tag geplante Vorstellung von „Besser Sex nach Sechs als kurz vor Zwölf“ ist mit Verweis auf das Feiertagsgesetz vom Ordnungsamt untersagt worden, wie am Dienstag über soziale Medien bekannt geworden war. „Das passiert zum ersten Mal“, kommentiert Vorstandsmitglied Ilka Neugebauer. „Wir haben immer auch am Karfreitag gespielt, dafür lege ich meine Hand ins Feuer.“

Dass das Verbot erstmals die Satirebühne trifft, konnte das Rathaus bis Redaktionsschluss nicht bestätigen, teilte aber mit: 2023 seien insgesamt fünf Orte vom Ordnungsamt angewiesen worden, geplante Veranstaltungen aufgrund des Feiertagsgesetzes zu unterlassen. Auch das Kunsthaus Sans Titre bekam am 3. April Post. Dem Gesetz zufolge seien „am Karfreitag alle der Unterhaltung dienenden Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung unterliegt“ von 0 bis 24 Uhr verboten.

Am Kunsthaus Sans Titre war ein Jazzkonzert des Johannes Fink Trios geplant. Er werde sich an das Verbot halten, auch wenn ihm dafür jedes Verständnis fehle, sagt Werner Ruhnke vom Kunsthaus. „Ich glaube nicht, dass sich durch ein kleines Jazzkonzert irgendjemand gestört fühlt.“ Das Feiertagsgesetz sei „völlig aus der Zeit gefallen.“ „Es ist Zeit, das Gesetz zu ändern.“ So sieht das auch Isabelle Vandre, kulturpolitische Sprecherin der Linksfraktion im Brandenburger Landtag: „Das Tanzverbot gehört grundsätzlich abgeschafft. Niemandem sollte vorgeschrieben werden, wie er oder sie Feiertage zu verbringen hat.“

Hintergrund ist der Karfreitag. Der aus dem Christentum stammende Feiertag gilt als „still“ und hat daher einen besonders großen gesetzlichen Schutz, der nicht nur das Arbeitsrecht berührt, sondern auch das Vergnügen. So gilt in Brandenburg am Karfreitag von 0 bis 21 Uhr für „alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt“, ein Durchführungsverbot.

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