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Kolumne – Mein guter Rat

© Tagesspiegel

Mein guter Rat: Ohne sichtbaren Hinweis ist Knöllchen auf Supermarktparkplatz unzulässig

In unserer Verbraucherschutzkolumne „Mein guter Rat“ berichtet die Leiterin der Verbraucherzentrale Berlin über regelmäßige Probleme ihrer Klienten.

Eine Kolumne von Dörte Elß

Einkaufen ist in Zeiten von hohen Lebensmittelpreisen schon anstrengend genug. Kommt man aber auf den Supermarktparkplatz zurück und sieht auch noch ein Knöllchen hinter der Windschutzscheibe des Autos, ist es vermutlich selbst mit der besten Laune erst einmal vorbei.

Tatsächlich ist es nämlich möglich, hier einen Strafzettel zu erhalten, da sich das Grundstück des Parkplatzes im Privatbesitz befindet. Dies bedeutet, dass die Supermärkte oder auch Pächter selbst die Nutzungsbedingungen bestimmen. Parkverstöße werden dann von privaten Parkraum-Bewirtschaftenden durchgesetzt, meistens in Höhe von 40 Euro. Dabei handelt es sich um Vertragsstrafen, weil Sie durch die Annahme des angebotenen Parkplatzes einen Vertrag eingehen.

Entscheidend für so eine Vertragsstrafe ist aber, dass Ihnen die Park- bzw. Nutzungsbedingungen durch deutlich erkennbare Aushänge bekannt sind und Sie diese damit akzeptieren können. Meistens dürfen Sie nur als Kundin oder Kunde des Supermarktes auf dem dazugehörigen Parkplatz parken, oftmals unter Nutzung der Parkscheibe für eine bestimmte Zeit.

Wenn Sie auf dem Supermarktparkplatz einen Strafzettel erhalten und Ihrer Ansicht nach die Informationspflichten nicht erfüllt sind, sollten Sie Fotos vom gesamten Parkplatz machen und Zeugen suchen. Wenn bei einer Einfahrt kein Schild steht, ist nämlich auch keine Vertragsstrafe fällig, weil kein wirksamer Vertrag beim Einfahren geschlossen wurde. Melden Sie sich bei jener Firma, welche die Parkplätze bewirtschaftet. Schildern Sie am besten schriftlich per Einwurfeinschreiben, warum Sie den geforderten Betrag nicht zahlen werden. Oft ist aber auch schon eine schriftliche Bestätigung des Supermarktbetreibers hilfreich, dass Sie den Strafzettel als Kundin oder Kunde nicht zahlen müssen.

Die Kolumne „Mein guter Rat“ erscheint immer donnerstags.

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