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Patienten warten im Wartezimmer einer Arztpraxis.

© picture alliance/dpa

Telefonische Krankschreibung läuft aus: Ab 1. April wird es in den Wartezimmern wieder voll – und verschnupft

Am 31. März endet die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung. Aber das ist nicht die einzige Sonderregel für Patienten, die ausläuft. Was Sie jetzt wissen müssen.

Zum April läuft die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung aus. Wer an einer Atemwegserkrankung leidet, muss sich ab dem 1. April für eine Krankschreibung wieder persönlich in die Arztpraxis begeben.

Die Sonderregelung wurde anlässlich der Corona-Pandemie vom Gemeinsamen Bundesausschuss von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen (G-BA) eingeführt, damit die Patienten sich in den überfüllten Wartezimmern nicht gegenseitig anstecken.

Seit der Einführung vor drei Jahren wurde die Verordnung zur telefonischen Krankschreibung regelmäßig verlängert. Patienten und Patientinnen mit leichten Erkältungsbeschwerden konnten sich so auch telefonisch und ohne einen Praxisbesuch krankschreiben lassen.

Telefonische Krankschreibung könne bei Bedarf wieder schnell aktiviert werden

An diesem Freitag, dem 31. März, läuft die Sonderregelung nun endgültig aus. Der Grund: die entspanntere Pandemielage. Erst Anfang Februar stufte das Robert-Koch-Instituts (RKI) die Risikobewertung für Deutschland von „hoch“ auf „moderat“ herab.

Wie der Vorsitzende der G-BA Josef Hecken gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (DPA) mitteilte, hat die telefonische Krankschreibung ihre Funktion als eine „einfach umsetzbare Möglichkeit“ während der Pandemie erfüllt.

So konnten leichte Krankheitsfälle von den schweren abgegrenzt und volle Wartezimmer vermieden werden.

Hecken erklärte gegenüber der DPA, dass man das aktuelle Geschehen im Auge behalte und die Regelung zur telefonischen Krankschreibung bei Bedarf sehr schnell wieder aktivieren könne.

„Sollte sich wieder eine Situation einstellen, die Sicherheitsmaßnahmen erfordert, wird der Gemeinsame Bundesausschuss erneut schnell reagieren“, heißt es auch in einer aktuellen Mitteilung der Bundesregierung.

Ausnahmen: In diesen Fällen ist eine Telefon-AU auch weiterhin möglich

In bestimmten Ausnahmefällen ist die Krankschreibung via Telefon auch weiterhin möglich, berichtet derweil die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). In einer Mitteilung heißt es, dass die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Telefon-AU) ausgestellt werden könne, wenn für die Patienten „eine Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht“.

Dies könne beispielsweise bei einer Infektionskrankheit wie Covid-19 oder den Affenpocken der Fall sein, heißt es weiter.

Auch weitere Sonderregelungen enden am 31. März

Im Rahmen der Sonderregelung konnten bislang auch ärztliche Bescheinigungen bei der Erkrankung des eigenen Kindes telefonisch ausgestellt werden, um den Bezug von Krankengeld weiter zu gewährleisten. Wie die KBV berichtet, wird auch diese Regelung mit Ablauf dieses Monats enden.

Auch zwischenzeitlich eingeführte Erleichterungen im Gesundheitswesen sollen mit Ablauf dieses Monats enden.

Dazu gehören etwa die vereinfachte Handhabe bei Betäubungsmittelrezepten, die verlängerte Abgabe von Arzneimitteln für Substitutionstherapien oder das vereinfachte Entlassmanagement in Krankenhäusern, berichtet die KBV.

Videosprechstunde als Alternative zur telefonischen Krankschreibung

Dass Patienten und Patientinnen eine Krankschreibung auch ohne persönliche Vorsprache in der Praxis erhalten können, sei weiterhin gegeben, so Hecken.

Ganz regulär gibt es bereits die Möglichkeit, dass ein Versicherter nicht bei jeder Erkrankung in die Arztpraxis gehen muss.

Josef Hecken, Gemeinsamer Bundesausschuss

Versicherte könnten den Krankenschein auch bei einer Videosprechstunde erhalten.

Voraussetzung dafür sei allerdings, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne eine unmittelbare körperliche Untersuchung abgeklärt werden könne. (mit dpa)

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