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Braune Grauzone: "Meinungsfreiheit schützt auch Rechtsextreme"

Wann ist jemand "rechtsextrem", wann "rechtsradikal", wann bloß "rechtsreaktionär"? Das Bundesverfassungsgericht hat darauf keine Antwort gefunden und deshalb einen Gerichtsbeschluss gegen einen Neonazi aufgehoben.

Der Mann war zwar noch mehr als extrem, er war ein verurteilter Terrorist, trotzdem durfte das Oberlandesgericht München ihm im Rahmen der Führungsaufsicht nicht aufgeben, kein braunes „Gedankengut“ mehr zu verbreiten. Die Meinungsfreiheit schütze auch Rechtsextreme, betonte das Gericht zum wiederholten Mal – und machte deutlich, dass Publikationsverbote zwar möglich sein sollen, aber nur in engsten Grenzen.

In dem Fall ging es um einen Extremisten aus Bayern. Er war im Mai 2005 zu einer Haftstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden, wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Schutzgruppe“ des rechtsextremistischen „Aktionsbüro Süd“, wegen unerlaubten Umgangs mit Sprengstoffen und unerlaubten Führens einer Schusswaffe. Auch wegen Volksverhetzung war er vorbestraft. Die Münchner Richter wollten sein weiteres Wirken als Nazi-Aktivist beschränken und wiesen für fünf Jahre ab Entlassung an: „Dem Verurteilten wird verboten, rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut publizistisch zu verbreiten“, dazu nannten sie einschlägige Publikationen, die dem Mann ein Forum boten. Der verteidigte sich damit, er habe in der Strafhaft zwar kritische Artikel zu den USA und Israel verfasst, diese seien aber nicht illegal gewesen, er habe noch nie mit seinen Schriften Gesetze verletzt.

Die Karlsruher Richter hielten jetzt fest, im Rahmen der Führungsaufsicht könnten an sich legale Handlungen verboten werden. Dies werde aber schwierig, wenn es um bestimmte Meinungen gehe: Was rechtsextrem sei, sei „eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Ihre Beantwortung steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen“. Es sei deshalb einfacher, statt Meinungen allgemein die Publikation in bestimmten Foren zu untersagen, doch auch dann müsse die Weisung an der Meinungsfreiheit gemessen werden. Die Münchner Richter hätten dies unterlassen.

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