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Verfassungsrichter Andreas Voßkuhle (M.) verliest am 24. Juli das Urteil zur Frage nach der Fixierung von Psychiatriepatienten.

© dpa

Verfassungsgerichtsurteil zur Fixierung von Patienten: Enge Fesseln für die Fesseln

Fixierung ist möglich, aber nach 30 Minuten muss ein Richter als Entscheider dazukommen, verkündete das Karlsruher Gericht. Es ist ein praxisfernes Urteil. Ein Kommentar

Ein Kommentar von Fatina Keilani

Wenn sich ein Patient in der geschlossenen Psychiatrie wie ein Berserker verhält, völlig ausrastet, zur Gefahr für sich und andere wird, dann wird er fixiert, also festgeschnallt. Aber nicht nur dann. Es gibt auch weniger schwerwiegende Fälle, in denen jemand fixiert wird. Auch Menschen in Pflegeheimen werden manchmal angegurtet, etwa damit sie nicht aus dem Bett fallen oder Infusionsschläuche nicht verlieren.

Da die Freiheit der Person „unverletzlich“ ist und Verfassungsrang hat, muss genau geregelt sein, in welchem Ausmaß und unter welchen Bedingungen Einschränkungen der persönlichen Freiheit zulässig sind. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit zwei Verfassungsbeschwerden hierzu zu befassen und kam zu dem Ergebnis: Fixierung ist Freiheitsentziehung, kann aber gerechtfertigt sein. Und es muss, wenn sie länger als eine halbe Stunde dauert, ein Richter über ihre Zulässigkeit und Fortdauer entscheiden. Außerdem muss die fixierte Person in der halben Stunde eine Eins-zu-Eins-Betreuung erhalten. Und es muss zwischen 6 und 21 Uhr einen richterlichen Bereitschaftsdienst geben.

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das Wünschenswerte nicht das Machbare ist. Angesichts der Personalschlüssel in Altenheimen und Psychiatrien erscheint es unrealistisch, neben jeden Fixierten einen Bewacher zu stellen. Es ist annähernd unmöglich, zu kontrollieren, ob überlastete Pfleger nicht mal kurz das Zimmer oder die Station abschließen – auch das ist Freiheitsberaubung –, um überhaupt klarzukommen.

Freiheit stärken, ja - aber wie soll das in der oft traurigen Realität gehen?

Doch was sind die Alternativen? Ein Festhalten des Tobenden – im vorliegenden Fall hat der Fixierte, kaum entfixiert, mit Gegenständen geworfen und Pfleger angegriffen – kostet viel Personal und gefährdet dieses. Isoliert einsperren ist ebenfalls Freiheitsberaubung. Medikamente zum Sedieren verabreichen? Auch dies ein schwerer Eingriff. Bei manchen bewährt sich das personalintensive beruhigende Gespräch.

Das alles führt auf eine grundsätzlichere Frage: Wie wollen wir unseren Umgang mit den Alten, Schwachen, Gebrechlichen und Dementen, mit den Wahnsinnigen gestalten? Zu allen Zeiten haben sich Gesellschaften darüber gestritten, denn mit den Zeiten ändern sich die Werte. So mancher, der früher als verrückt gegolten hätte, wird heute als völlig normal angesehen. Es ist also weniger eine juristische als eine kulturelle Frage, die hier verhandelt wird.

Das Gericht will den überragenden Wert der Freiheit der Person schützen. Die neue Entscheidung zeigt jedoch nicht, wie dies in der grauen, anstrengenden und oft traurigen Realität der Heime und Kliniken geleistet werden kann. Hierfür die Bedingungen zu schaffen, dürfte eine Herausforderung darstellen.

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