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Dörte Elß ist Chefin der Verbraucherzentrale Berlin.

© Tagesspiegel

Mangelware Traumurlaub: Wenn Kakerlaken oder Lärm die Entspannung vermiesen

Ungeziefer im Hotelzimmer? Solange sich Urlauber keine Kakerlaken im Bett gewünscht haben, handelt es sich um einen Reisemangel. Unsere Kolumnistin rät, was zu tun ist.

Eine Kolumne von Dörte Elß

Die Berliner Sommerferien sind in Sicht und manch einer freut sich schon jetzt auf seine bereits im nasskalten November gebuchte Pauschalreise. Natürlich hoffen wir alle das Beste, wenn wir eine Reise antreten, aber es schadet nicht, vorab zu wissen, wie Sie mit möglichen Störfaktoren wie Baustellenlärm am Ort Ihrer Träume umgehen können.

Ein Reisemangel liegt vor, wenn die zugesagte Reiseleistung nicht oder abweichend von der vertraglichen Vereinbarung erbracht wird. Finden Sie Ungeziefer im Zimmer oder sind erwartete Freizeitangebote nicht nutzbar, sollten Sie aktiv werden. Bevor der Reisepreis gemindert werden kann, ist dem Veranstalter die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels einzuräumen.

Liegt ein Reisemangel vor, müssen Sie folglich unverzüglich Abhilfe verlangen. Sollten Sie mit der Mängelanzeige und dem Abhilfeverlangen warten, kann der Reisepreis erst ab dem Tag des Abhilfeverlangens gemindert werden. Sammeln Sie noch vor Ort Beweismittel wie Baustellenfotos, um die Mängel zu belegen. Generell haben Sie bei Reisemängeln die Möglichkeit, den Reisepreis entsprechend der Schwere der Beeinträchtigung zu mindern.

Orientierung, was die Forderungshöhe angeht, geben die „Frankfurter Tabelle“ oder die „ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln“. Bei gravierenden Mängeln gibt es die Option, vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen und/oder Schadenersatz zu verlangen. Sie können Ihre Erstattungsansprüche zwar nach Reiseende innerhalb von zwei Jahren beim Reiseveranstalter geltend machen, es ist aber ratsam, dies früher zu tun.

Sonst ist die Baustelle vorm Meerespanorama vielleicht längst verschwunden. Der Versand Ihrer Mängelanzeige sollte per Einschreiben erfolgen. Setzen Sie eine Bearbeitungsfrist unter Benennung des konkreten Datums, etwa zwei Wochen nach Versand.

Die Kolumne „Mein guter Rat“ erscheint immer donnerstags.

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